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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und 8. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Nagold im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 30. November
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 6. Dezember d. Is., einschließlich auf dem Rathhaus zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 11. Dezember d. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 20. Dezember d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg.Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 17. Dezember d. Is., zu
erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18e der Wahlgesetzuovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der-
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den