Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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3. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen; 
4. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemein- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten; 
5. zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Ge- 
sellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeits- 
unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten; 
6. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im 
§. 120a bezeichneten Art zwischen den Innungemitgliedern und deren 
Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. 
§. 98. 
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht 
über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren 
Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Zentral- 
behörde. 
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem 
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen 
verschieden ist. 
§. 98a. 
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die 
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht be- 
stimmt, durch das Innungsstatut geregelt. 
Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen, Sitz und Bezirk der Innung; 
2. über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen 
zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Ver- 
hältnisse des Lehrlingswesens zu regeln: 
a) die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen 
zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der 
Lehrzeit; 
b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127 
enthaltenen Vorschriften seitens der Innung; 
c) die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der 
Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten; 
d) die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor 
der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes; 
e) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung 
der im §. 97 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten; 
3. über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
	        
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