Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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§. 4. 
Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von 
einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt 
bereit zu halten. 
§. 5. 
Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider- 
handeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier 
Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen 
Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen 
werden. 
§. 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, ver- 
kapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von 
0,05 Liter oder weniger nicht Anwendung. 
§. 7. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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