Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Der  Gerichtsschreiber  soll  der  Unterschrift  unter  dem  Ausfertigungsvermerke  seine
dienstliche  Stellung  und  die  Bezeichnung  des  Gerichts,  dem  er  angehört,  beifügen.

&  23.  Der  Ausfertigung  eines  Protokolls  sollen  auch  solche  Anlagen,  auf  die  in
der  Erklärung  der  Betheiligten  nicht  Bezug  genommen  worden  ist  (vergl.  8  176  Absatz2
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  in  be—
glaubigter  Abschrift  beigefügt  werden.  Umfaßt  die  Ausfertigung,  allein  oder  mit  ihren
Anlagen,  mehrere  Bogen  oder  einzelne  Blätter,  so  sind  sämmtliche  Theile  durch  Schnur
und  Siegel  zu  verbinden.

Am  Rande  der  Urschrift  vermerkte  Zusätze  oder  Berichtigungen  dürfen  in  der  Aus—
fertigung  oder  der  Abschrift  an  den  einschlagenden  Stellen  in  fortlaufender  Folge  auf—
genommen,  in  der  Urschrift  durchgestrichene  Worte  dürfen  weggelassen  werden.

Hat  ein  abgeschlossenes  Protokoll  durch  ein  späteres  Protokoll  Zusätze  oder  Berich—
tigungen  erfahren,  so  soll  nur  von  beiden  Protokollen  zusammen  eine  Ausfertigung  oder
eine  Abschrift  ertheilt  werden.

§24.  Soll  ein  Protokoll  auszugsweise  ausgefertigt  werden,  so  sind  in  die  Ausfertigung
  außer  solchen  Theilen  des  Protokolls  und  der  etwaigen  Anlagen,  welche  die
Beobachtung  der  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,  die  den
Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  der  Auszug  beziehen  soll.  In  dem  Ausfertigungsvermerk
  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu  bezeugen,  daß  weitere  den  Gegenstand  betreffende
  Bestimmungen  in  dem  Protokoll  und  den  Anlagen  nicht  enthalten  sind.

Bei  gerichtlichen  Ausfertigungen  hat  der  Richter  den  Umfang  des  Auszugs  zu  bestimmen
  und  den  Inhalt  des  Ausfertigungsvermerkes  anzuordnen.  Der  Gerichtsschreiber
soll  in  dem  Ausfertigungsvermerke  die  Anordnung  des  Richters  erwähnen.

625.  Einfache  Abschriften  sollen  am  Kopfe  mit  der  Bezeichnung  „Abschrift“  versehen
  werden.

4726.  Die  Ertheilung  einer  Ausfertigung  oder  einer  Abschrift  ist  auf  der  Urschrift
des  Protokolls  oder  auf  einem  damit  zu  verbindenden  Bogen  unter  Angabe  des  Empfängers
  und  des  Abgangstags  zu  vermerken.

IX.  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeichen.

#§27.  Der  Gerichtsbeamte  oder  der  Notar  hat  vor  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift
  oder  eines  Handzeichens  von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.  Die
Beglaubigung  soll  abgelehnt  werden,  wenn  der  Inhalt  der  Urkunde  gegen  ein  gesetzliches
Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten  verstößt.

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