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Der Gerichtsschreiber soll der Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerke seine
dienstliche Stellung und die Bezeichnung des Gerichts, dem er angehört, beifügen.
& 23. Der Ausfertigung eines Protokolls sollen auch solche Anlagen, auf die in
der Erklärung der Betheiligten nicht Bezug genommen worden ist (vergl. 8 176 Absatz2
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), in be—
glaubigter Abschrift beigefügt werden. Umfaßt die Ausfertigung, allein oder mit ihren
Anlagen, mehrere Bogen oder einzelne Blätter, so sind sämmtliche Theile durch Schnur
und Siegel zu verbinden.
Am Rande der Urschrift vermerkte Zusätze oder Berichtigungen dürfen in der Aus—
fertigung oder der Abschrift an den einschlagenden Stellen in fortlaufender Folge auf—
genommen, in der Urschrift durchgestrichene Worte dürfen weggelassen werden.
Hat ein abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze oder Berich—
tigungen erfahren, so soll nur von beiden Protokollen zusammen eine Ausfertigung oder
eine Abschrift ertheilt werden.
§24. Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Ausfertigung
außer solchen Theilen des Protokolls und der etwaigen Anlagen, welche die
Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, die den
Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Ausfertigungsvermerk
ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand betreffende
Bestimmungen in dem Protokoll und den Anlagen nicht enthalten sind.
Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs zu bestimmen
und den Inhalt des Ausfertigungsvermerkes anzuordnen. Der Gerichtsschreiber
soll in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters erwähnen.
625. Einfache Abschriften sollen am Kopfe mit der Bezeichnung „Abschrift“ versehen
werden.
4726. Die Ertheilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift ist auf der Urschrift
des Protokolls oder auf einem damit zu verbindenden Bogen unter Angabe des Empfängers
und des Abgangstags zu vermerken.
IX. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen.
#§27. Der Gerichtsbeamte oder der Notar hat vor der Beglaubigung einer Unterschrift
oder eines Handzeichens von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen. Die
Beglaubigung soll abgelehnt werden, wenn der Inhalt der Urkunde gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
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