Zweiter Teil. Verfahren. §§ 285, 286. 249
schließung der Öffentlichkeit“ erfolgen, und zwar selbst dann,
wenn von keiner Seite ein Antrag auf Verhandlung gestellt
ist. Es muß ferner im Protokolle ausdrücklich festgestellt
werden, daß eine solche Verhandlung stattfand. Es genügt,
wenn den Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, zu
der Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu
nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung wird
vom Gesetze nicht verlangt. RMGer. I. 1. April 1903. E. 5,8.
Der Umstand, daß die Verhandlung über die Ausschließung
der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung stattfand, ist kein absoluter
Revisionsgrund im Sinne des § 400 Z. 6. Vgl. § 283
A. 7. Vgl. RG. 11. Febr. 1884. E. 10,92; 23. Okt. und 5. Nov.
1889. E. 10,21 u. 52; 10. Mai 1897. E. 30,105.
3) Der Grund der Ausschließung muß bei Strafe der
Nichtigkeit verkündet werden. RG. 9. Dez. 1887. R. 9,716
und 12. April 1894. E. 25,249. Nach §§ 332, 333 hat Protokollierung
stattzufinden. Eine weitere Begründung des Beschlusses
durch Anführung von Tatsachen und Erwägungen ist
nicht erforderlich.
286. ¹) Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung
der Staatssicherheit oder wegen Gefährdung militärdienstlicher
Interessen ausgeschlossen, so kann das Gericht
den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen,
welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift
oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses
zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. ²) ³)
Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
1) Vgl. § 175 Abs. 2 GVG. in der Fassung des Ges. v.
5. April 1888.
2) Die Bestrafung der gegen diesen „Schweigebefehl“
handelnden Personen ist in § 18 des EG. geregelt.
3) Der Beschluß kann sich auf alle in der Verhandlung
vorgekommenen Tatsachen oder auf einzelne, besonders in dem
Beschlusse zu bezeichnenden Tatsachen beziehen. So z. B. auch
auf Ausführungen des Anklagevertreters. RG. II. 29. Dez.
1905. E. 38,303.
Im Hinblick auf die eventuellen strafrechtlichen Folgen
— § 18 EG. — ist sorgfältige Präzision in der Fassung des
Beschlusses angezeigt.
Er richtet sich gegen alle Anwesenden mit Ausnahme der
Mitglieder des Gerichts, Vertreter der Anklage und Gerichts-