Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  285,  286.                                        249

schließung  der  Öffentlichkeit“  erfolgen,  und  zwar  selbst  dann,
wenn  von  keiner  Seite  ein  Antrag  auf  Verhandlung  gestellt
ist.  Es  muß  ferner  im  Protokolle  ausdrücklich  festgestellt
werden,  daß  eine  solche  Verhandlung  stattfand.  Es  genügt,
wenn  den  Prozeßbeteiligten  Gelegenheit  gegeben  wird,  zu
der  Frage  der  Ausschließung  der  Öffentlichkeit  Stellung  zu
nehmen.  Eine  ausdrückliche  Aufforderung  zur  Äußerung  wird
vom  Gesetze  nicht  verlangt.  RMGer.  I.  1.  April  1903.  E.  5,8.

Der  Umstand,  daß  die  Verhandlung  über  die  Ausschließung
der  Öffentlichkeit  in  öffentlicher  Sitzung  stattfand,  ist  kein  absoluter
  Revisionsgrund  im  Sinne  des  §  400  Z.  6.  Vgl.  §  283
A.  7.  Vgl.  RG.  11.  Febr.  1884.  E.  10,92;  23.  Okt.  und  5.  Nov.
1889.  E.  10,21  u.  52;  10.  Mai  1897.  E.  30,105.

3)  Der  Grund  der  Ausschließung  muß  bei  Strafe  der
Nichtigkeit  verkündet  werden.  RG.  9.  Dez.  1887.  R.  9,716
und  12.  April  1894.  E.  25,249.  Nach  §§  332,  333  hat  Protokollierung
  stattzufinden.  Eine  weitere  Begründung  des  Beschlusses
  durch  Anführung  von  Tatsachen  und  Erwägungen  ist
nicht  erforderlich.

286.  ¹)  Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung
der  Staatssicherheit  oder  wegen  Gefährdung  militärdienstlicher
  Interessen  ausgeschlossen,  so  kann  das  Gericht
den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  von  Tatsachen,
  welche  durch  die  Verhandlung,  durch  die  Anklageschrift
  oder  durch  andere  amtliche  Schriftstücke  des  Prozesses
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  zur  Pflicht  machen.  ²) ³)
Der  Beschluß  ist  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.

1)  Vgl.  §  175  Abs.  2  GVG.  in  der  Fassung  des  Ges.  v.
5.  April  1888.

2)  Die  Bestrafung  der  gegen  diesen  „Schweigebefehl“
handelnden  Personen  ist  in  §  18  des  EG.  geregelt.

3)  Der  Beschluß  kann  sich  auf  alle  in  der  Verhandlung
vorgekommenen  Tatsachen  oder  auf  einzelne,  besonders  in  dem
Beschlusse  zu  bezeichnenden  Tatsachen  beziehen.  So  z.  B.  auch
auf  Ausführungen  des  Anklagevertreters.  RG.  II.  29.  Dez.
1905.  E.  38,303.

Im  Hinblick  auf  die  eventuellen  strafrechtlichen  Folgen
—  § 18  EG.  —  ist  sorgfältige  Präzision  in  der  Fassung  des
Beschlusses  angezeigt.

Er  richtet  sich  gegen  alle  Anwesenden  mit  Ausnahme  der
Mitglieder  des  Gerichts,  Vertreter  der  Anklage  und  Gerichts-