Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

688  Nr.  120.  1915.

b)  sofern  die  Veranstaltungen  an  verschiedenen  Orten  erfolgen
sollen  (Wander-Vorführungen),
das  unterzeichnete  Ministerium.

Sammlungen  innerhalb  eines  Personenkreises,  dessen  Mitglieder  ausschließlich
  einer  staatlichen  oder  Reichs-Verwaltung  angehören,  bedürfen  lediglich
  der  Erlaubnis  des  betreffenden  Ministeriums  oder  bei  Reichsverwaltungen
des  betreffenden  Ressortchefs,  der  die  Erlaubnisbefugnis  auf  ihm  unterstellte
Provinzialbehörden  übertragen  kann.

Für  Kirchenkollekten  sowie  für  sonstige  Unternehmungen  der  im  §  1  der
Bundesrats-Verordnung  vom  22.  Juli  1915  bezeichneten  Art,  die  von  einem
Geistlichen  in  seiner  Kirchengemeinde  und  lediglich  für  deren  Zwecke  veranstaltet
werden,  bewendet  es  hinsichtlich  der  Erlaubniserteilung  bei  den  geltenden  Bestimmungen.


Die  Entscheidungen  des  unterzeichneten  Ministeriums  sind  endgültig.

82.

Die  Anträge  auf  die  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  schriftlich  einzureichen
und  von  dem  Unternehmer  zu  unterschreiben.  Die  Erlaubnis  wird  schriftlich
erteilt.

Die  Anträge  sind  bei  der  zuständigen  Genehmigungsbehörde  einzureichen.

§  3.
Dem  Antrage  sind  die  zur  Beurteilung  des  Unternehmens  erforderlichen
Unterlagen  beizufügen.  Hierzu  gehören:

1.  Plan  des  Unternehmens,

2.  Form  der  Ankündigung,

3.  genaue  Bezeichnung  des  in  Betracht  kommenden  Kriegswohlfahrtszweckes,


4.  Angabe,  in  welcher  Weise  die  aufkommenden  Mittel  für  diesen  Zweck
Verwendung  finden  sollen,

5.  genaue  Bezeichnung  der  Stelle,  die  über  diese  Verwendung  zu  bestimmen
  hat,  nach  Name  und  Sitz,

6.  Angabe,  welcher  Betrag  oder  Anteil  dem  Wohlfahrtszweck  zugeführt
werden  soll,  bei  Sammlungen  usw.,  die  für  mehrere  Kriegswohlfahrtszwecke
  gemeinschaftlich  veranstaltet  werden,  Angabe  desjenigen
Teiles  des  Gesamterträgnisses,  der  jedem  einzelnen  Zweck  zugute
kommen  soll,