Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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und  Trauungen  betreffen,  wie  denn  auch  Abgaben  an  die  Kirchenärarien  bei
solchen  Taufen  und  Trauungen  nicht  stattfinden.

Endlich  gilt  auch  bezüglich  der  Preußischen  Gemeinde  Döhlen,  daß  Pfarrer
und  Kirchschullehrer  (Küster)  in  Quesitz  —  gemäß  §.  7  des  allegirten  Kirchengesetzes
  vom  2.  Dezember  1876  —  für  keine  in  ihr  Amt  einschlagende  und  ihnen
obliegende  einzelne  Handlung  oder  Bemühung,  für  welche  durch  die  Fixation  Entschädigung
  eingetreten  ist,  eine  Gegenleistung  anzunehmen  haben.

4.

Die  Parochie  Quesitz  wird  sowohl  bei  Berechnung  der  vorstehend  unter
Nr.  2  behandelten  fixirten  festen  Gehälter  für  ihren  Pfarrer  und  Kirchschullehrer
(Küster)  als  auch  bei  Auswerfung  der  vorstehend  unter  Nr.  3  behandelten  Entschädigungsbeträge
  aus  der  Königlich  Sächsischen  Staatskasse  als  ein  einheitliches
Ganzes  angesehen.

5.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Preußische  Gemeinde  Döhlen  in  die
Accidentienfixation  eintritt  und  an  den  Entschädigungsbeträgen  aus  der  Königlich
Sächsischen  Stagtstase  für  weggefallene  Accidentien  und  Stolgebühren  Theil
nimmt  ist  auf  den  1.  Januar  1880  festgesetzt  worden.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft
  bleibt  unberührt.

Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  eigenhändig  unterzeichnet.

Magdeburg  und  Dresden,  den  2.  Mai  1882.

Carl  Eduard  Nitze,  Konsistorialrath  und  Justitiar.
Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz,  Geheimer  Regierungsrath

Ministerial-Erklärung.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind  übereingekommen,
  die  Beitragspflicht  der  Preußischen  Ortschaft  Möritzsch,  im  Kreise
und  Regierungsbezirk  Merseburg,  bei  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schullasten
der  im  Königreich  Sachsen  belegenen  Parochie  Großdölzig  und  die  Betheiligung
der  gleichfalls  im  Kreise  und  Regierungsbezirk  Merseburg  belegenen  Ortschaft
Döhlen  bei  der  Fixation  der  Accidentien  und  Stolgebühren  des  Pfarrers  und
des  Kirchschullehrers  in  der  Königlich  Sächsischen  Kirchengemeinde  Quesitz  durch
einen  am  2.  Mai  1882  abgeschlossenen  Rezeß  zu  regeln,  welcher  folgendermaßen
anfängt:

„Zur  Beseitigung  der  in  den  von  der  Preußisch-Sächsischen  Landesgrenze

durchschnittenen  Grenzparochien  Großdölzig  und  Oresitz  hinsichtlich  der  Auf-(Tr.

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