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Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren die Uebertragung
von Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels 173a Absatz 3 auf einen geringeren
Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft
gebunden ist, kann nicht abgeändert werden.
Artikel 180 h.
Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten darf nicht vor
der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann der
Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen.
Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der Kom-
manditisten stattfinden. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines
höheren als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindest-
betrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als
der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden.
Auf eine Erhöhung, welche in den ersten zwei Jahren seit Eintragung des
Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschlossen wird, findet die Vorschrift
im Artikel 174 a über die Betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Betheiligung nach dem Gesammtkapital ein-
schließlich dessen Erhöhung zu bemessen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen
muß, welche Einlagen demzufolge noch gemacht werden.
Die Beschlußfassung unterliegt den Vorschriften im Artikel 180g Absatz 1
und 3. Die Bestimmung über die Erhöhung ist in das Handelsregister einzu-
tragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Gesammt-
kapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesellschaften, inwieweit die Einzahlung des-
selben stattgefunden habe. Auf die Abfassung und die Eintragung finden die Vor-
schriften im Artikel 180f Anwendung.
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien, welche
vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Gesammtkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft
gegenüber unwirksam.
Artikel 180i.
Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Er-
klärung, welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll.
Die stattgefundene Erhöhung des Kapitals der Kommanditisten ist behufs
der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Artikel 176
und 179 finden entsprechende Anwendung.
Vor der Eintragung der stattgefundenen Erhöhung in das Handelsregister
desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, sollen Aktien
oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.
Artikel 181.
Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftender Gesellschafter sich in
Gemäßheit der Artikel 174a, 180h Absatz 3 betheiligt hat, dürfen ihm weder
ganz noch theilweise zurückgegeben oder erlassen werden.