Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 185b. 
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reserve- 
fonds zu bilden) in denselben ist einzustellen: 
1. von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil so- 
lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschafts- 
vertrage bestimmten höheren Theil des Gesammtkapitals nicht über- 
schreitet; 
2. der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung 
des Gesammtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als 
den Nominalbetrag erzielt wird. 
Artikel 185c. 
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung sind die Bilanz, 
sowie die Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von den persönlich haftenden 
Gesellschaftern in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen 
und zu dem Handelsregister einzureichen. 
Im Uebrigen werden die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen, 
Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die Prüfung der Bilanz zu er- 
folgen hat, durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. 
Artikel 186. 
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden 
Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des 
vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und 
Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung 
oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich 
haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden in der Generalversammlung 
durch Beschlußfassung der erschienenen Kommanditisten ausgeübt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath 
ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Artikel 187. 
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach 
dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist außer den im Gesetze oder im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Artikel 188. 
Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn dies von Komman- 
ditisten, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals dar-
	        
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