Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art.  26.

Der  Kirchenpfleger  sowohl,  als  die  übrigen  Mitglieder  des  Kirchenstiftungsraths
haben  mit  Sorgfalt  darauf  zu  achten,  daß  das  Ortskirchenvermögen  und  die  einzelnen
Stiftungen  bestmöglich  verwaltet  werden,  der  Grundstock  unangegriffen  erhalten  bleibe,
die  Erträgnisse  dieser  Fonds  und  die  sonstigen  Forderungen  der  Kirchenpflege  pünktlich
eingezogen,  die  Naturalien  bestmöglich  verwahrt  und  verwerthet,  die  Kapitalien  hinlänglich
versichert,  alle  unnöthigen  Ausgaben  vermieden  und  insbesondere  die  Stiftungen  nicht  mit
fremdartigen  Lasten  und  Ausgaben  beschwert,  wie  auch  andererseits,  daß  die  den  Stiftungen
nach  dem  Willen  der  Stifter  und  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  obliegenden  Ausgaben
wirklich  und  vollständig  geleistet  werden.

Art.  27.

Der  Kirchenpfleger  ist  dem  Kirchenstiftungsrath  untergeordnet  und  an  dessen  Beschlüsse
gebunden.  Der  Kirchenstiftungsrath  überwacht  seine  Amtsführung,  unbeschadet  der  Verantwortlichkeit
  des  Vorsitzenden  für  seine  nächste  Beaufsichtigung,  namentlich  bezüglich  der
erforderlichen  Kassenvisitationen.

Dem  Kirchenstiftungsrath  kommt  innerhalb  der  in  Art.  18  Abs.  4  bestimmten  Grenzen
eine  Disciplinarstrafgewalt  gegen  den  Kirchenpfleger  zu.  Bezüglich  des  Beschwerderechts
findet  Art.  18  Abs.  5  Anwendung.

Art.  28.

Für  einen  durch  die  Schuld  des  Kirchenpflegers  oder  der  mit  einzelnen  Geschäften
oder  Geschäftszweigen  Beauftragten  entstandenen  Schaden  haften  zunächst  die  Schuldigen,
aushilfsweise  diejenigen,  welchen  mangelhafte  Ueberwachung  derselben  zur  Last  fällt.

Im  übrigen  haften  alle  zu  der  kirchlichen  Vermögens=  und  Stiftungsverwaltung  berufenen
  Personen  für  den  etwaigen,  durch  ihre  Schuld  oder  Mitschuld,  sei  es  durch  Handlungen
  oder  Unterlassungen,  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  haften,  wenn  der  Schaden  durch  einen  Kollegialbeschluß  entstanden  ist,
alle  Mitglieder,  welche  an  der  Beschlußfassung  theilgenommen  haben,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  nachweisen  können,  daß  sie  ihre  Nichtübereinstimmung  mit  dem  Beschlusse
zu  Protokoll  erklärt  haben;  ebenso  haften  bei  einer  Kollegialversäumniß  alle  Mitglieder,
welche  an  dieser  Versäumniß  Theil  haben.

Wenn  mehrere  in  gleicher  Weise  ersatzpflichtig  sind,  haftet  jeder  zu  seinem  Betreff
und  aushilfsweise  für  das  Ganze.