Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Andere  im  Staatsdienst  angestellte  Aerzte,  denen  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis
nicht  gestattet  ist,  erhalten  die  gleichen  Bezüge  mit  Ausnahme  der  Entschädigung  für  entgehenden
  Erwerb.

16.  Die  Oberamtsärzte  und  Oberamts-Wundärzte  erhalten  bei  auswärtigen  Verrichtungen
  innerhalb  ihres  Amtsbezirks,  als  Gesammtentschädigung  für  entgehenden  Erwerb,
  Diäten  und  Reisekosten:

für  den  vollen  däeeeeg  154,

für  den  halben  Tkag  .  .  10  .

Für  die  Berechnung  der  Aversalentschädigung  sind  bie  hinsichtlich  der  Aversalentschädigung
  der  Bezirksbeamten  geltenden  Bestimmungen  (§.  3  des  Diätenregulativs)
maßgebend.

B.  Gebühren  für  Wundärzte  zweiter  Abtheilung.

4  Für  die  Hilfeleistung  bei  einer  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Sektion  2  bis  5  J.
2.  Für  die  vollständige  Desinfektion  eines  einzelnen  Krankenzimmers  I  bis  3.4,
für  jebes  weitere  Krankenzimmer  600  F  bis  1-.
3  In  Epidemiefällen,  welche  in  Staatsfürsorge  stchen,  bei  Tag  oder  Nacht:
a)  für  Besuche  bei  innerlich  Kranken,  wenn  solche  aus  Auftrag  des  die  Behandlung
der  Krankheit  leitenden  Arztes  in  dessen  Abwesenheit  gemacht  werden,  oder  in
Begleitung  des  Arztes:

a)bei  einem  Krankkken  50  J,
6)  für  jeden  weiteren  Kranten  .  .  30  —,
bis  zum  Höchstbetrag  von  10  .M.

für  einen  Tag;
b)  für  einen  schriftlichen  Krankenbericht  an  den  Arzt  .  60  F  bis  2=c)

  für  Hilfeleistungen,  deren  Bezahlung  öffentlichen  Kassen  obliegt:
a)  für  eine  Einspritzung  oder  Auspinselung  des  Mundes,  der  Gehörgänge,  der
Nase,  der  Scheide  und  des  Mastdarms,  sowie  für  eine  vom  Arzt  angeordnete

subecutane  Injektivon  .  .  .  80,
6)  für  eine  solche  von  Diphtherieheilserum  1.
7)  für  Setzen  von  Blutegeln  bis  zu  5  Stücken.  .  ,

für  jeden  weiteren  20  0,
*7.