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der Nachträge zu letzterer hergestellten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte sollen,
auch wenn sie den Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 und
den in Ausführung desselben ergehenden technischen Vorschriften nicht entsprechen,
zur Aichung und Stempelung bis zum 31. Dezember 1886,
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung aber bis zum
31. Dezember 1896
zugelassen werden.
Der Zeitpunkt, bis zu welchem sie im öffentlichen Verkehr auch über
letzteren Termin hinaus noch geduldet werden sollen, bleibt weiterer Bestimmung
vorbehalten. §.2.
Diejenigen älteren, dem Pfundsystem angehörigen Gewichtsstücke, welche in
Betreff der Gewichtsgröße und -Bezeichnung den Bestimmungen der Maaß- und
Gewichtsordnung vom 17. August 1868 entsprechen, aber weder den in Aus-
führung der letzteren erlassenen technischen Vorschriften, noch den Bestimmungen
des Gesetzes vom 11. Juli 1884, sowie den dazu ergehenden technischen Vor-
schriften genügen, und welche nach dem Inkrafttreten der Maaß= und Gewichts-
ordnung vom 17. August 1868 nur bis auf weiteres noch zur Wiederholung
der Aichung und Stempelung zugelassen worden sind, sollen
nach dem 31. Dezember 1884 in denjenigen Bundesstaaten, in welchen
eine wiederholte Aichung und Stempelung gesetzlich nicht vor-
geschrieben ist, zur ferneren Wiederholung der Aichung und
Stempelung nicht mehr zugelassen,
dagegen allgemein bis zum 31. Dezember 1888 noch im öffentlichen
Verkehr geduldet werden.
§. 3.
Die Normal-Aichungskommission hat in Gemäßheit der vorstehenden An-
ordnungen die technischen Vorschriften zu erlassen.
Berlin, den 30. Oktober 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.