II. Abschn.: Rechtliche Stellung des Erben. 2.Tit.: Haftung des Erben. 1235
und sie zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger übermäßig verringern
würden, E. Rspr. 11 337. S. auch § 19782.
2. Die Ablehnung kann von dem Antragsteller durch Erlegung entsprechenden
Kostenvorschusses abgewendet werden.
e) Veröffentlichung §. 1983.
Das Nachlaßgericht hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung
durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt
zu veröffentlichen.]
II 1857, IIb 1960, III 1958. Prot. V, 808. — r. K. 88 B2-à, 111
mit 3 gahigerichi §l 1945 A. 1. Vgl. B. NachlO. J# 77 bis 7#, 82.
1. Die Anordnung ist — auf Ersuchen des Nachlaßgerichts oder
auf Antrag des Nachlaßverwalters — in das Grundbuch einzutragen
(K. KG. 23.35°; B. Nachl O. § 79) und dem Erben durch Zustellung bekannt
zu machen (FGG. 8 162.
4) Wirkung 8. 1984.
Mit der Anordnuug der Nachlaßverwaltung verliert der
Erbe? die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn
zu verfügen.s Die Vorschriften der §§. 6, 7 der Konkursordnung
finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen
den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend
gemacht werden.“ .
Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu
Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger istö, sind
ausgeschlossen.“ «
1121858,11d1961,1111959.Prot.v,8uf.D.265.—Bgl.§2129;
ZPO.§§779,7802,781784zKO.§14,ZBG.§§177,1482.—Dic
im Abs. 1 angef. 88 der 4A. sind nunmehr 988 7, 8.
1. Mit dem Zeitpunkte der A., nicht erst mit der Bekanntmachung
an den Erben. Schutz des Erben, der in unverschuldeter Unkenntnis
der Anednung Geschäfte des Nachlasses besorgt hat § 19781 Satz 1
mit §8 674.
2. Auch den Testamentsvollstrecker (&. KG. in Rspr. 18710, vgl.
§ 1975 A. 2 a. E.).
3. Diese Befugnis geht auf den Nachlaßverwalter über (vgl. § 1985,
auch KO. 86, ZPO. 8 241; E. R. 65 287, 72 260); dagegen gehört die
Verteilung des Nachl. nicht zu den Pflichten des Verwalters (ZE. R. 72 25,
JW. 10). Vgl. auch § 1975. Der Erbe ist verpflichtet, die durch den
Erbfall in seine Hände gelangten Nachlaßsachen herauszugeben und über
seine bisherige Verwaltung dem Verwalter Rechenschaft zu legen
(§§ 259 bis 261, 666, 667; . R. im Recht 09 .
4. Vgl. KO. § 12. E. Gr. 50½8. Der Erbe (und der Test Vollstrecker,
s. A. 2) verliert bezüglich der Nachlaßprozesse die Krozensähigreit
Anhängige Rechtsstreite werden durch Anordnung einer Nachlaßverwaltung
unterbrochen (3P. 88 241, 246, 250).
787“