Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.Tit.:  Haftung  des  Erben.  1235

und  sie  zum  Nachteil  der  Gesamtheit  der  Gläubiger  übermäßig  verringern
  würden,  E.  Rspr.  11  337.  S.  auch  §  19782.

2.  Die  Ablehnung  kann  von  dem  Antragsteller  durch  Erlegung  entsprechenden
  Kostenvorschusses  abgewendet  werden.

e)  Veröffentlichung  §.  1983.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt

zu  veröffentlichen.]
II  1857,  IIb  1960,  III  1958.  Prot.  V,  808.  —  r.  K.  88  B2-à,  111
mit  3  gahigerichi  §l  1945  A.  1.  Vgl.  B.  NachlO.  J#  77  bis  7#,  82.
1.  Die  Anordnung  ist  —  auf  Ersuchen  des  Nachlaßgerichts  oder
auf  Antrag  des  Nachlaßverwalters  —  in  das  Grundbuch  einzutragen
(K.  KG.  23.35°;  B.  Nachl  O.  §  79)  und  dem  Erben  durch  Zustellung  bekannt
  zu  machen  (FGG.  8  162.

4)  Wirkung  8.  1984.

Mit  der  Anordnuug  der  Nachlaßverwaltung  verliert  der
Erbe?  die  Befugniß,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn
zu  verfügen.s  Die  Vorschriften  der  §§.  6,  7  der  Konkursordnung
finden  entsprechende  Anwendung.  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen
den  Nachlaß  richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend
  gemacht  werden.“  .

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in  den  Nachlaß  zu
Gunsten  eines  Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger  istö,  sind
ausgeschlossen.“  «

1121858,11d1961,1111959.Prot.v,8uf.D.265.—Bgl.§2129;
ZPO.§§779,7802,781784zKO.§14,ZBG.§§177,1482.—Dic
im  Abs.  1  angef.  88  der  4A.  sind  nunmehr  988  7,  8.

1.  Mit  dem  Zeitpunkte  der  A.,  nicht  erst  mit  der  Bekanntmachung
an  den  Erben.  Schutz  des  Erben,  der  in  unverschuldeter  Unkenntnis
der  Anednung  Geschäfte  des  Nachlasses  besorgt  hat  §  19781  Satz  1
mit  §8  674.

2.  Auch  den  Testamentsvollstrecker  (&.  KG.  in  Rspr.  18710,  vgl.
§  1975  A.  2  a.  E.).

3.  Diese  Befugnis  geht  auf  den  Nachlaßverwalter  über  (vgl.  §  1985,
auch  KO.  86,  ZPO.  8  241;  E.  R.  65  287,  72  260);  dagegen  gehört  die
Verteilung  des  Nachl.  nicht  zu  den  Pflichten  des  Verwalters  (ZE.  R.  72  25,
JW.  10).  Vgl.  auch  §  1975.  Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  durch  den
Erbfall  in  seine  Hände  gelangten  Nachlaßsachen  herauszugeben  und  über
seine  bisherige  Verwaltung  dem  Verwalter  Rechenschaft  zu  legen
(§§  259  bis  261,  666,  667;  .  R.  im  Recht  09  .

4.  Vgl.  KO.  §  12.  E.  Gr.  50½8.  Der  Erbe  (und  der  Test  Vollstrecker,
  s.  A.  2)  verliert  bezüglich  der  Nachlaßprozesse  die  Krozensähigreit
Anhängige  Rechtsstreite  werden  durch  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
  unterbrochen  (3P.  88  241,  246,  250).

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