1234 Fünftes Buch. Erbrecht.
Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme
der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Die Vorschriften des §. 1785 finden keine Anwendung.“
IIa 1855, IIb 1958, III 1956. Prot. V. 207 ff. D. 265. B. Nachl#
8 75, 76. Ba. RPG. 8 45. Nachl Gericht 3 1945 A. 1. Beschwerde
G. 8 76, §8 19, 20; 4. K. 31 w, Seuff. Arch. 66 1u.
1. Anordnung durch Ernennung des Nachlaßverwalters: nicht nol.
wendig, erst die Nachlaßverwaltung anzuordnen und den Beschluß zu
zustellen und dann den Verwalter zu ernennen (&#. F. 831), dagegen
im Ersuchen an Waisenrat um Vorschlag eines Nachlaßpflegers noch
keine Anordnung der Nachlaßverwaltung (a. M. ZE. N. in Rspr. 10 =
2. Der Antrag, der vor der Annahme der Erbschaft zulässig ist
und in dem für sich allein nicht diese Annahme liegt (&. KG. 3178, auch
#G. 7 109), ist an keine bestimmte Frist gebunden (vgl. übrigens 88 197.
1994) und auch zulässig, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt in
(FGG. 8 7682). Die rechtswirksame Ausschlagung der Erbschaft durch
den Antragsteller entzieht der Fortsetzung der Nachlaßverwaltung die
rechtl. Unterlage. Haftet der Erbe undeschränk, so ist der Antrag nich:
zulässig (§ 2013, vgl. 4. FG. 7 101). — Miterben können die Nachlaß
verwaltung nur gemeinschaftlich und bis zur Teilung des Nachlasses be
antragen (§ 2062). — Die Bestellung des Erben zum Nachlaßverwalter
ist nicht angängig.
3. auch wenn er der einzige Gläubiger (K. Bay. 38 oder Ver
mächtnisnehmer usw. (§ 19672, K. Bay. 2 557) ist. FG. § 76 (Beschwerde
N. KG. 35 78, auch FG. 99); KO. 8§ 217, 219, 220, 234. R. j. 1.
AG. FGG. 8 41. Durch den Antrag, den übrigens ein im Aufgebots
verfahren ausgeschlossener Gläubiger nicht stellen kann, wird der Zugriii
von Gläubigern des Erben auf den Nachlaß gehindert (vgl. auch 88 1981.
1985 1, D. z. KONov. S. 37).
4. Glaubhaftmachung FGG. 8 15°. Gefährdung der Nachlaß
gläubiger insbes. durch unwirtschaftl. Vermögensverwaltung s. SE. FG. 7*.
9Rspr. 2438, aber Verzögerung der Befriedigung der Nachlaßgläubiger
kein Grund für die Nachlaßverwaltung, E. K G. 3487, auch NG. 1
nachträgl. Wegfall der Gefährdung kein Grund zur Aufhebung der
Anordnung, Z&. KG. im Recht 08 84.
5. Also keine gesetzliche Pflicht zur Ubernahme der Nachlaßpflege.
b) Ablehnung §. 1982.
Die Anordnung der Nachlaßverwaltung kann abgelehnt
werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse!: nicht vor
handen ist.:
Ila 1856, 11D 1959, 111 1957. Prot. V, 810. D. 266. — 38 1##.
1988; KO. 8 107; Schutz des Erben 88 1990, 1991.
1. Namentlich auch, wenn die Kosten, für die übrigens der Erbe.
wenn die NachlVerw. auf seinen Antrag (§ 19811) angeordnet worden in.
nach den Vorschriften über die Nachlaßverbindlichkeiten haftet . RG.
:3I R-,, einen unverhältnismäßig großen Teil der Masse beanipruchen