Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1234  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Der  Antrag  kann  nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme
  der  Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Vorschriften  des  §.  1785  finden  keine  Anwendung.“

IIa  1855,  IIb  1958,  III  1956.  Prot.  V.  207  ff.  D.  265.  B.  Nachl#
8  75,  76.  Ba.  RPG.  8  45.  Nachl  Gericht  3  1945  A.  1.  Beschwerde
G.  8  76,  §8  19,  20;  4.  K.  31  w,  Seuff.  Arch.  66  1u.

1.  Anordnung  durch  Ernennung  des  Nachlaßverwalters:  nicht  nol.
wendig,  erst  die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen  und  den  Beschluß  zu
zustellen  und  dann  den  Verwalter  zu  ernennen  (&#.  F.  831),  dagegen
im  Ersuchen  an  Waisenrat  um  Vorschlag  eines  Nachlaßpflegers  noch
keine  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  (a.  M.  ZE.  N.  in  Rspr.  10  =

2.  Der  Antrag,  der  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zulässig  ist
und  in  dem  für  sich  allein  nicht  diese  Annahme  liegt  (&.  KG.  3178,  auch
#G.  7  109),  ist  an  keine  bestimmte  Frist  gebunden  (vgl.  übrigens  88  197.
1994)  und  auch  zulässig,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  bestellt  in
(FGG.  8  7682).  Die  rechtswirksame  Ausschlagung  der  Erbschaft  durch
den  Antragsteller  entzieht  der  Fortsetzung  der  Nachlaßverwaltung  die
rechtl.  Unterlage.  Haftet  der  Erbe  undeschränk,  so  ist  der  Antrag  nich:
zulässig  (§  2013,  vgl.  4.  FG.  7  101).  —  Miterben  können  die  Nachlaß
verwaltung  nur  gemeinschaftlich  und  bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  be
antragen  (§  2062).  —  Die  Bestellung  des  Erben  zum  Nachlaßverwalter
ist  nicht  angängig.

3.  auch  wenn  er  der  einzige  Gläubiger  (K.  Bay.  38  oder  Ver
mächtnisnehmer  usw.  (§  19672,  K.  Bay.  2  557)  ist.  FG.  §  76  (Beschwerde
N.  KG.  35  78,  auch  FG.  99);  KO.  8§  217,  219,  220,  234.  R.  j.  1.
AG.  FGG.  8  41.  Durch  den  Antrag,  den  übrigens  ein  im  Aufgebots
verfahren  ausgeschlossener  Gläubiger  nicht  stellen  kann,  wird  der  Zugriii
von  Gläubigern  des  Erben  auf  den  Nachlaß  gehindert  (vgl.  auch  88  1981.
1985  1,  D.  z.  KONov.  S.  37).

4.  Glaubhaftmachung  FGG.  8  15°.  Gefährdung  der  Nachlaß
gläubiger  insbes.  durch  unwirtschaftl.  Vermögensverwaltung  s.  SE.  FG.  7*.
9Rspr.  2438,  aber  Verzögerung  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
kein  Grund  für  die  Nachlaßverwaltung,  E.  K  G.  3487,  auch  NG.  1
nachträgl.  Wegfall  der  Gefährdung  kein  Grund  zur  Aufhebung  der
Anordnung,  Z&.  KG.  im  Recht  08  84.

5.  Also  keine  gesetzliche  Pflicht  zur  Ubernahme  der  Nachlaßpflege.

b)  Ablehnung  §.  1982.

Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  abgelehnt
werden,  wenn  eine  den  Kosten  entsprechende  Masse!:  nicht  vor
handen  ist.:

Ila  1856,  11D  1959,  111  1957.  Prot.  V,  810.  D.  266.  —  38  1##.
1988;  KO.  8  107;  Schutz  des  Erben  88  1990,  1991.

1.  Namentlich  auch,  wenn  die  Kosten,  für  die  übrigens  der  Erbe.
wenn  die  NachlVerw.  auf  seinen  Antrag  (§  19811)  angeordnet  worden  in.
nach  den  Vorschriften  über  die  Nachlaßverbindlichkeiten  haftet  .  RG.
:3I  R-,,  einen  unverhältnismäßig  großen  Teil  der  Masse  beanipruchen