Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Dieselbe  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  des  Getödteten  bis  zu  deren  Tode  oder  Wieder—
verheirathung  zwanzig  Prozent,  für  jedes  hinterbliebene  vaterlose
Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  fünf—
zehn  Prozent  und,  wenn  das  Kind  auch  mutterlos  ist  oder  wird,
zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Renten  der  Wittwen  und  der  Kinder  dürfen  zusammen
sechzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes  nicht  übersteigen;  ergiebt
sich  ein  höherer  Betrag,  so  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem
Verhältnisse  gekürzt.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  den

dreifachen  Betrag  ihrer  Jahresrente  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe
erst  nach  dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist,

b)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Er—
nährer  war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Weg—
fall  der  Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Wenn  mehrere  der  unter  b  benannten  Berechtigten  vorhanden
sind,  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Wenn  die  unter  b  bezeichneten  mit  den  unter  a  bezeichneten
Berechtigten  konkurriren,  so  haben  die  ersteren  einen  Anspruch  nur,  soweit
  für  die  letzteren  der  Höchstbetrag  der  Rente  nicht  in  Anspruch  genommen
  wird.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des
Unfalls  nicht  im  Inlande  wohnten,  haben  keinen  Anspruch  eef  die  Rente.

§.  7.
An  Stelle  der  im  §.  5  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  bis  zum  beendigten

Heilverfahren  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden,
und  zwar:

1.  für  Verunglückte,  welche  verheirathet  sind  oder  bei  einem  Mitgliede  ihrer
Familie  wohnen,  mit  ihrer  Zustimmung  oder  unabhängig  von  derselben,
wenn  die  Art  der  Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder
Verpflegung  stellt,  denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann;

2.  für  sonstige  Verunglückte  in  allen  Fällen.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verunglückten  in  dem  Krankenhause  steht
den  im  §.  6  Ziffer  2  bezeichneten  Angehörigen  desselben  die  daselbst  angegebene
Rente  insoweit  zu,  als  sie  auf  dieselbe  im  Falle  des  Todes  des  Verletzten  einen
Anspruch  haben  würden.