Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
  Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Gewährung  von
Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  für  Abwendung  von  Unglücksfällen,
sowie  zur  Ansammlung  des  Reservefonds  (§.  18)  dürfen  weder  Beiträge  von  den
Mitgliedern  der  Genossenschaft  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem
Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Beschaffung  der  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  erforderlichen
Mittel  können  die  Berufsgenossenschaften  von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr
einen  Beitrag  im  voraus  erheben.  Falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes
bestimmt,  erfolgt  die  Aufbringung  dieser  Mittel  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  von  den
Mitgliedern  in  ihren  Betrieben  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  (§.  11).

II.  Bildung  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.

Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.

§.  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §.  1  fallenden  Betriebes  hat  den  letzteren
binnen  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich
bekannt  zu  machenden  Frist  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,
  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die
Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer
Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  den  Gruppen,  Klassen  und
Ordnungen  der  Reichs-Berufsstatistik  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  Betriebe
ihres  Bezirks  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  des  Betriebes,  sowie
der  Lahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  aufzustellen.
Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und  von  dieser
erforderlichenfalls  hinsichtlich  der  Einreihung  der  Betriebe  in  die  Gruppen,  Klassen
und  Ordnungen  der  Reichs-Berufsstatistik  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  gleiches  Verzeichniß  sämmtlicher
versicherungspflichtigen  Betriebe  ihres  Bezirks  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

  Freiwillige  Bildung  der  Berufsgenossenschaften.

§.  12.

Die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften  erfolgt  auf  dem  Wege  der  Vereinbarung
  der  Betriebsunternehmer  unter  Zustimmung  des  Bundesraths.  Die
Zustimmung  des  Bundesraths  kann  versagt  werden:

1.  wenn  die  Anzahl  der  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft  gebildet

  werden  soll,  oder  die  Anzahl  der  in  denselben  beschäftigten