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Einladung zu der Generalversammlung, die Ausübung des Stimmrechts der Genossen-
schaftsmitglieder und die Betheiligung eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts
an den Verhandlungen auch auf die Genossenschaftsversammlungen Anwendung.
Die Genossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erstmaligen Zusammen-
treten einen aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei Bei-
sitzern bestehenden provisorischen Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur Ueber-
nahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand die
Genossenschaftsversammlung leitet und die Geschäfte der Genossenschaft führt.
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschafts-
versammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevoll-
mächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.
§. 17.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse;
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die
Art ihrer Beschlußfassung;
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung
ihrer Vollmachten;
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung der
Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Verfahren
(§. 28)
6. über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen
in der Person des Unternehmers (§§. 37 letzter Abs., 38, 39),
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher-
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
8. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver-
gütungssätze (§§. 44 Abs. 4, 49 Abs. 2, 55 Abs. 1);
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber-
wachung der Betriebe (§§. 78 ff);
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
§. 18
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An
Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent-
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten
einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der
sechsten sechzhig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent
weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf