VII
Stempelung die Benutzung des zu dem niedrigsten Flüssigkeitsstandrohre gehörigen
Abflußrohres so ausgeschlossen wird, daß sie nach der Aichung ohne Verletzung
der Stempel nicht mehr thunlich ist.
Artikel 3.
Bis auf Weiteres sind die nachfolgend aufgeführten Abweichungen der Maaße
und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von den geltenden Vorschriften nicht
als solche Vorschriftswidrigkeiten zu erachten, welche die betreffenden Gegenstände
im öffentlichen Verkehr unzulässig machen:
I. Abweichungen von den Vorschriften, betreffend die Stempelung.
a. Alle Stempelungen mit einem derjenigen älteren Stempelzeichen, welche
in der Form und sonstigen Anordnung der Stempelzeichen den Vorschriften im
§. 79 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 genügen, jedoch statt der Buch-
staben D R (Deutsches Reich) eine der Buchstabengruppen N D B, GHB, G H
(Norddeutscher Bund, Großherzogthum Baden, Großherzogthum Hessen) enthalten.
b. Unvollständige Stempelungen der Eintheilungsflächen von Längenmaaßen,
sobald nur die Stempelungen an den Enden der Maaße in genügender Deutlichkeit
vorhanden sind, und Stempelungen von Präzisionsmaaßen, welche durch Auf-
schlagen der Stempel statt durch Aufätzen, wie es nach §. 5 der Aichordnung
vom 27. Dezember 1884 vorgeschrieben ist, erfolgt sind.
c. Unvollständigkeiten der Stempelungen auf den Löthfugen der Blechmaaße,
sofern an den bezüglichen Maaßen Mängel nicht ersichtlich geworden sind, die mit
der Art ihrer Stempelung zusammenhängen.
d. Stempelungen von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten auf Siegellack,
sofern dieselben noch deutlich erkennbar sind, ferner Stempelungen dieser Meß-
werkzeuge auf Zinnloth, sowie überhaupt unvollständige Stempelungen derselben
statt der im §. 15 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vorgeschriebenen,
sobald nur die vorhandenen Stempelungen hinreichend sind, um die Angaben der
Meßwerkzeuge vor nachträglichen Abänderungen zu sichern, und sobald die auf den
Meßwerkzeugen enthaltenen Angaben der einzelnen Maaßgrößen als hinreichend
unveränderlich und untrennbar von dem Meßgefäße zu erachten sind.
e. Stempelungen von Waagen, welche an anderen Stellen oder auf an-
deren Materialien oder nach einem anderen Verfahren ausgeführt sind, als im
§. 67 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vorgeschrieben ist, sofern die
Stempelzeichen deutlich genug erkennbar sind.
f. Stempelungen von Thermo-Alkoholometern, welche auf den in den
Glasumhüllungen eingeschlossenen Papierskalen ausgeführt sind.