Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VIII 
II. Abweichungen von den Vorschriften, betreffend Material, Gestalt, Bezeichnung und 
sonstige Beschaffenheit. 
a. Alle diejenigen Abweichungen, welche in den vorstehenden Artikeln 1 
und 2 aufgeführt sind. 
b. Abweichungen der Hohlmaaße zu 0,2 Liter, 0,1 Liter, 0,05 Liter und 
0,02 Liter von der vorgeschriebenen cylindrischen Gestalt, wenn bei diesen Maaßen 
die nachfolgenden früheren Bestimmungen eingehalten sind: 
Die Gestalt der Maaße ist die eines abgestumpften Kegels von kreis- 
förmigen Querschnitten; der Durchmesser am Boden des Maaßraumes soll 
das Anderthalbfache des Durchmessers am Rande sein. 
Die Dimensionen dieser im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden, aber 
weder zur ersten Aichung und Stempelung noch zur Wiederholung derselben 
mehr zuzulassenden Maaße und die im oberen Durchmesser nachgelassenen Ab- 
weichungen, ausgedrückt in Millimeter, gestalten sich daher folgendermaßen: 
Größe Berechneter Berechnete Der obere Durchmesser 
des  zulässiger Maaße 
Maaßes. Durchmesser Höhe. darf betragen 
oben. unten. höchstens. mindestens. 
0,2 Liter 51,2 76,8 61,4 54 49 
0,1 41,4 62,1 46,9 43 39 
0,05 " 33,5 50,3 35,8 35 32 
0,02 " 25,2 37,8 25,3 26 24 
Artikel 4. 
Hinsichtlich der in Elsaß-Lothringen noch im Verkehr befindlichen französischen 
Gewichtsstücke, welche den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1884 in 
Betreff der Gewichtsgröße und der Bezeichnung entsprechen und nur den in Aus- 
führung desselben erlassenen technischen Vorschriften, betreffend Material, Gestalt, 
Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit, nicht durchaus genügen, sowie hinsichtlich 
der in Elsaß-Lothringen noch im Verkehr befindlichen französischen Längenmaaße, 
Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockene Gegenstände und Waagen hat es bis 
auf Weiteres bei den Bestimmungen des §. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 
1874 sein Bewenden. 
Artikel 5. 
Auf Grund von §. 2 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 sollen 
nach dem 31. Dezember 1884 nicht mehr zur Wiederholung der Aichung und 
Stempelung, dagegen bis zum 31. Dezember 1888 noch im öffentlichen Verkehr 
zugelassen werden alle solche bisher noch geduldete Gewichtsstücke, welche zwar von 
den geltenden Vorschriften noch weitergehende Abweichungen zeigen, als die vor-
	        
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