Reichs-Gesetzblatt
No 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85.
S. 3. — Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. S. 5.
(Nr. 1578.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1884/85. Vom 23. Januar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
- in Ausgabe
auf 180 000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 180 000 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl.
S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit
dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur
Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetztl. 1885. 2
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1885.