Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XI 
  
  
  
 
 
 
  
  
A B C D 
für die Aichung für die für Aichpfropfen 
    ohne   
Berichtigung Stempelung 
aus aus aus aus 
aus Eisen anderem Eisen anderem Eisen anderem Kupfer Bleilegi- 
 Metall. Metall. Metall.  rung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mart. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Zu Artikel 1 
unter V a. 
Für Handelsge- 
wichte zu 50 Pfund 4 — 80 —10 —30 —20 — 40— 35 — 10 
Für Handelsge— 
wichte zu ½ Pfund—10   ----20    ----     5 ----10 —5—10—20—5 
Für Handelsge- 
wichte zu 50 Gramm 
aus Eisen.— 10  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ansätze der Spalte B schließen die Kosten des Füllmaterials ein. 
Bei Handelsgewichten aus Eisen mit Aichpfropfen aus Kupfer sind unter B 
dieselben Gebühren zu erheben wie für Handelsgewichte aus anderem Metall. 
  
  
  
  
A B C D 
 für Prüfung  
für die Aichung für die ohne für 
Berichtigung Stempelung  Aich- 
pfropfen 
aus aus aus 
aus aus aus aus 
 anderem andere anderem 
Eisen. Metall. Eisen. Metall. Eisen. Metall. Messing. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Für Präzisionsgewichte zu 
50 Pfund . . . . . . . ... — 60   1   20   15   30   30   60  35 
Für Präzisionsgewichte zu 
½ Pfund — 15 —30 — 10 — 15 — 10 — 15 — 20 
Für Präzisionsgewichte aus 
Eisen zu 2, zu 1 und 
zu 0,5 Kilogramm . . . 15 — —10 — ——10— —20 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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