Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

m  1858.

M.  XXII.  Verordnung,

die  Organisation  der  obersten  Landesverwallungsbehörden  betreffend,
·  vom  30.  April  1858.

Wir  Frledrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  1c.,

Nachdem  die  seit  dem  Erlaß  der  Verordnung  vom  26.  April  1850  über  die  Organisation
  des  Ministeriums  (Ges.=  Samml.  1850,  S.  319)  gesammelten  Erfahrungen  die
Nothwendigkeit  dargethan  haben,  die  gegemwärtige  Ministerial-Einrichtung  einer  wesentlichen
  Umgestaltung  zu  unterwersen,  verordnen  Wir  über  die  künftige  Organisation
der  obersten  Landesvenvaltungs-Behörden,  unter  Aufhebung  der  enwähnten  Verordnung,
was  folgt:

I.  Oberste  Landesverwaltungs-Behörden.
KS.  1.
Bei  der  obersten  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  steht  dem  Fürsten  das  Ministerium
als  höchste  Regierungs-Behörde  des  Landes  für  alle  Zweige  der  Staatsverwallung  zur
Seite.

8.  2.

Das  Ministerium  führt  die  obersie  Aufsicht  über  die  gesammte  Verwaltung  des
Landes  und  bildet  die  oberste  Beschwerde-Instanz.  Außerdem  bearbeitet  dasselbe  diejenigen
  speciellen  Angelegenheiten,  die  ihm  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  überwiesen
  werden.

§.  3.
Die  dem  Ministerio  nicht  überwiesenen  Gegenstände  der  höheren  Landesverwaltung
werden  von  drei  Landescollegien
der  Negierung,
dem  Finanzollegio  und
dem  Consistorio
bearbeitet.  Je  nach  Bedürfniß  können  mehrere  Collegien  mit  einander  vereinigt  werden.

8.  4.
Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  Ministeriums  werden  zunächst
nach  dem  F.  4  des  Grundgesetzes  vom  21.  März  1854  (G.,  Samml.  1854,  S.  35),