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Reichs-Gesetzblatt.
No 4.
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Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich
des Servises für Kantonnements- und Marschquartier. S. 9.
(Nr. 1582.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidations.
verfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier.
Vom 29. Januar 1885.
Auf Ihren Bericht vom 21. Januar d. J. genehmige Ich hierdurch im Namen
des Reichs, daß der Servis für das den Truppen bei Kantonnirungen und auf
Märschen gewährte Naturalquartier nicht nur, wie in dem §. 15 der Instruktion
vom 31. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1) zur Ausführung
des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 bestimmt ist, in Zeitabschnitten von drei
Monaten, sondern auch in ein- oder zweimonatlichen Zeitabschnitten liquidirt werden
kann, und daß an Stelle der in der vorerwähnten Instruktion vorgeschriebenen
Muster zu Quartierbescheinigungen (lit. E) und zur Servisliquidation (lit. F) die
anliegenden treten.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst den beiden Anlagen durch das Reichs-
Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 29. Januar 1885.
Wilhelm.
von Boetticher.
An den Reichskanzler.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 4
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1885.