5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, ge-
färbt; auch accommodirter, zum Einzelverkauf her-
gerichteter Baumwollenzwirn jeder Art ............ 70 Mark
für 100 Kilogramm.
b) Für Position d 6, Spitzen und alle Stickereien, wird der Eingangszoll
erhöht von 250 Mark auf . . . .. . .. . . .. . . .. .. . . . ... 350 Mark
für 100 Kilogramm.
c) Die Anmerkung 3 zu d erhält folgende Fassung:
Schmirgeltuch .. .. . . ... 6 Mark
für 100 Kilogramm.
2. In Nr. 5 treten an Stelle der Positionen b bis e folgende Bestimmungen:
b) Ultramarin . .. .. .. .. .. .. .. . . ..... .. .. .. .. .. . . .. 15 Mark,
c) Wachholderöl, Rosmarinöl .. . ........... .......... 12 "
d) Zündhölzer und Zündkerzchen 10 "
e) Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rothes
blausaures Kai . .. . . .. .. . .. .. . . ... 8 "
f) Oelfiniß 6 "
g) Aetzkali, Aetznatron . . . . . . . ... 4 "
h) Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farb-
holzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse;
Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zünd-
waaren mit Ausnahme der Zündhölzer und Zündkerzchen 3 "
für 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen f bis i treten unter
i bis m.
Als neue Nummern sind einzustellen:
n) Strontianpräparate ... .. .. .. .. . . . . .. .. .. . . . .. . . .. 2 Mark,
o) Kreide, geschlemmte . . . . ... . . . .. . . ...... .. . .. . . ... 0,30 "
für 100 Kilogramm.
3. In Nr. 6 e 3 γ sind die Worte „Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen
Metallen“ zu ersetzen durch die Worte: „Uhrwerke zu anderen als Thurm-
und Taschenuhren, sowie Uhrfournituren aus unedlen Metallen“.
4. Die Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren:
a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt
oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind;
edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbestfiber, auch
gereinigt; Asbestkitt und Asbestanstrichmasse. . . . . . . . . . ... frei.
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