Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
  
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, 
ungebleicht: 
1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß 
zusammen auf eine quadratische Gewebefläche 
von vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus 
Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen 
Fasern, ungefärbt. 
2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter; Fußdecken 
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen 
Fasern, gefärbt . ... 
3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter 
4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimetern 
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, ge- 
bleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem 
Garn gewebt: 
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß 
zusammen auf eine quadratische Gewebefläche 
von vier Quadratcentimeter 
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem 
Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebe- 
fläche von vier Quadratcentimeter 
3. Damast aller Art .. . . .. ... . .. .. ... . ... 
Anmerkung zu f und g: 
Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug 
aus leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, 
sowie dergleichen Kittel 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
24 
36 
60 
60 
60
	        
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