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2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinn-
materialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des
Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die
ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt
bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
Maaßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz
Verzollung.
Nummer Mark.
b) Seidenwatte . . .. . .. . . . . . . . . . . 100 Kilogramm 24
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets desgl. 36
d) Zwirn aus Rohseide Nähseide Knopflochseide u. s. w.),
gefärbt und ungefärbt ... ... .. . . . . . . . . . . . .. desgl. 200
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in
Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus
Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien
und zugleich in Verbindung mit Metallfäden. desgl. 800
2. Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder
theilweise aus Seide ... desgl. 600
3. Gaze, Krepp und Flor, ganz oder theilweise
aus Seide desgl. 1000
Anmerkung zu e 1:
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert .... . ... .... desgl. 250
f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide
oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle,
Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder
vegetabilischen Spinnstoffen desgl. 450
Anmerkungen:
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seiden-
abfällen, welche das Ansehen von grauer Packlein-
wand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen ver-
wendet werden, auch in Verbindung mit anderen
Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden. desgl. 10