Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 179 — 
(Nr. 1612.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von 
Reichsstempelabgaben. Vom 3. Juni 1885. 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 29. Mai d. J., betreffend Ab- 
änderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881, 
wird der Text des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 3. Juni 1885. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck. 
  
Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
  
§. 1. 
Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden und 
die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Ab- 
gaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen: 
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. 
(Tarifnummer 1 bis 3.) 
§. 2. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 be- 
zeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine 
zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel- 
marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des 
Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath. 
§. 3. 
Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art 
innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 38 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.