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(Nr. 1612.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von
Reichsstempelabgaben. Vom 3. Juni 1885.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 29. Mai d. J., betreffend Ab-
änderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881,
wird der Text des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben,
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Juni 1885.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
§. 1.
Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden und
die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Ab-
gaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer 1 bis 3.)
§. 2.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 be-
zeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine
zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel-
marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des
Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.
§. 3.
Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art
innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes
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