Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Ver- 
pflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarif- 
nummer 1 und den unter Tarifnummer 2 lit. cc und 3 lit. b bezeichneten Fällen 
den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
§. 4. 
Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren 
als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes datirt sind, nach dem letzt- 
erwähnten Zeitpunkte ausgiebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, 
aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erfolgt ist. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
§. 5. 
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft etc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten 
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht 
zu entrichten. 
Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem 
Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. 
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
§. 6. 
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.
	        
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