Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver- 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach §. 10 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
§. 12. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter den- 
selben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen 
worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerth der Ge- 
schäfte zu berechnen. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des 
Namens seines Kommittenten an den letzteren absendet. 
§. 13. 
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang auf- 
zubewahren. 
§. 14. 
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§. 9, 10, 11, 12, 13 außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschluß der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese 
Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben 
Betrage zu erheben ist (§. 6 Absatz 2), nicht auf den nicht im Inlande wohn- 
haften Kontrahenten.  
§. 15. 
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrath festzusetzenden 
Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes- 
rath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins-
	        
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