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§. 27.
Die §§. 21 bis 26 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine
Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwal-
tung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr ab-
gesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.
§. 28.
Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische
Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen
drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde
angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für
eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs-
stempelabgabe nicht.
§. 29.
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
IV. Allgemeine Bestimmungen.
§. 30.
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des
Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und
gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest,
unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf
verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.
§. 31.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden
sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§. 32.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt