Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 27. 
Die §§. 21 bis 26 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine 
Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwal- 
tung  eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr ab- 
gesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt. 
  
§. 28. 
Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische 
Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen 
drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde 
angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für 
eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs- 
stempelabgabe nicht. 
§. 29. 
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die 
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten 
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 30. 
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und  Formulare, sowie für Stempel auf 
verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist. 
§. 31. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§. 32. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt
	        
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