Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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strecken  auf  jedem  der  beiden  Gebiete  der  betreffenden  Territorialregierung  ausschließlich
  vorbehalten.

Artikel  IX.

Die  Hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  der  ihnen  über
die  Bahnstrecken  in  ihrem  Gebiete  und  den  Betrieb  auf  denselben  zustehenden
Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  Kommissarien  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
ihrer  Regierungen  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  kompetenten  Landesbehörden  geeignet  sind.

Artikel  X.

Unbeschadet  des  Hoheits-  und  Aufsichtsrechtes  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  über  die  in  ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb,  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechtes  über  die
den  Betrieb  führenden  Eisenbahngesellschaften  oder  Eisenbahnverwaltungen  im
Allgemeinen  derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete  dieselben  ihren  Sitz  haben.

Artikel  XI.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  gehandhabt
werden.

Artikel  XII.

Insoweit  ein  österreichischer  Unternehmer  innerhalb  des  preußischen  Gebietes,
oder  ein  preußischer  Unternehmer  innerhalb  des  österreichischen  Gebietes  den  Bau
beziehungsweise  Betrieb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
  ganz  oder  theilweise  übernimmt  oder  künftig  übernehmen  sollte,  hat  sich
derselbe  rücksichtlich  aller  aus  der  Anlage  und  beziehungsweise  dem  Betriebe  der
Bahn  herzuleitenden  Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit
des  Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  zu  unterwerfen,
insofern  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
Bahnverwaltung  oder  mit  einer  der  übrigen  an  dem  Transport  betheiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet  wird.

Artikel  XIII.

Reichsangehörige  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile,  welche
von  den  Eisenbahnverwaltungen  beim  Betriebe  der  Bahnstrecken  im  Gebiete  des