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den vorgeschriebenen Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden
kann, so lange das Fahrsignal steht.
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen
(§. 46 Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den
optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit beson-
deren Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen
kenntlich machen.
(4) Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3
bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort
bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen
Aufsichtsbehörde erfordert.
(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2,
namentlich für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zu-
zulassen.
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale ab-
zuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegen-
seitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig
sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen un-
zulässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Ausfsichts-
behörde zulässig.
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern.
§. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn-
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn
abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit
Seitenaufwurf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken,
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten
Bahngeleises versehen sein. Zum Zweck der Benutzung durch Fußgänger können
neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich
den Fußgängern dienende Niveauübergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt
der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind
die Bestimmungen des §. 2 zu beachten.
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