Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 291 — 
den vorgeschriebenen Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden 
kann, so lange das Fahrsignal steht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen 
(§. 46 Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den 
optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit beson- 
deren Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen 
kenntlich machen. 
(4) Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 
bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort 
bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen 
Aufsichtsbehörde erfordert. 
(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt unter Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2, 
namentlich für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zu- 
zulassen. 
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale ab- 
zuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegen- 
seitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig 
sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
(7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen un- 
zulässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Ausfsichts- 
behörde zulässig. 
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
§. 4. 
Einfriedigungen der Bahn. 
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn 
abzuhalten. 
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit 
Seitenaufwurf angesehen werden. 
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, 
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises versehen sein. Zum Zweck der Benutzung durch Fußgänger können 
neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich 
den Fußgängern dienende Niveauübergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt 
der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen. 
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind 
die Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
56*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.