Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 6. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen. 
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage 
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 
⅟₁₀ Kilometer angeben. 
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt 
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken 
deutlich erkennbar anzugeben sind. 
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen 
angebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahr- 
zeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf 
dem anderen Geleise zu hindern. 
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel. 
§. 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit 
(§. 8 Abs. 1 und §. 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
§. 8. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindig- 
keit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten 
werden darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines 
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile 
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im 
Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. 
Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim 
Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der 
normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen 
zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des 
Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasser- 
standes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fort-
	        
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