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§. 32.
Fahrbericht der Zugführer.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor-
kommnisse genau zu verzeichnen sind.
§. 33.
Bildung und Revision der Züge.
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet
und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als
1:200 in einer zusammenhängenden Länge von über 1 000 Meter muß der
letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise
bei Güterzügen noch ein reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern
derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung
nicht eingestellt werden kann.
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst-
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 Abs. 4 und 5),
die Zugleine, soweit dieselbe nach §. 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, die
Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (§. 12 Abs. 7) her-
zustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu ver-
theilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung
von Personen benutzten Wagen für die Fahrt in der Dunkelheit und in den
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, an-
gemessen zu erleuchten.
(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§. 28).
In Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter- als auch zur Personenbeförde-
rung bestimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit
ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter
die Personenwagen gestellt werden.
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften
gehörig befolgt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der
Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
§. 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute