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(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Ver-
ständigung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am
Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des
Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Block-
apparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder
elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für
die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben.
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als
Regel vorzuschreiben.
(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder
benutzt werden.
§. 47.
Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im
Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein.
§. 48.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ord-
nung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten unter-
geordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen
Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals
mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird.
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder
mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeig-
nete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug
und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter-
als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen minde-
stens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet
sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es
außer dem Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Rei-
senden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung
der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand
genommen werden.
§. 49.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem