— 309 —
versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche
Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.
§. 50.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor-
schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien
zu einander entspricht.
§. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß
während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder
von einem Weichensteller bedient sein.
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte,
durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
§. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und
einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre
Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber
erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu
können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
§. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht-
erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der