Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

(401  )

b)  für  Brennereien,  welche  nicht  mehlige  Stoffe  verarbeiten.
.  0.

Brennereiinhaber,  welche  niche  mehlige  Stoffe  verarbeiten  und  ihren  Betrieb  nur  für
die  Tageszeit  erklärt  haben,  sind  verbunden,  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde,  ein
von  letzterer  zu  bezeichnendes  Stück  des  Destillirgeräthes  mit  Ablauf  der  Steunde,  zu  welcher
  sich  der  tägliche  Betrieb  planmäßig  schließt,  entweder  an  das  Steuerame,  oder,  wenn
dasselbe  über  eine  halbe  Stunde  enrfernt  ist,  an  eine  im  Orte  wohnende,  vom  Steuerpflichtigen
  auszumittelnde  und  dem  Steueramte  zur  Anerkennung  für  diesen  Zweck  vorzuschlagende
  Person  abzuliefern,  oder  endlich  in  einem,  zu  ihrem  Besitzehume  zwar  gehörenden,
  aber  außerhalb  der  Brennerei  liegenden,  vom  Steueramte  hierzu  bestimmcen  Behälnisse
  niederzulegen.

In  den  beiden  letzteren  Fällen  darf  das  abgelieferre  oder  niedergelegte  Stück  vom  Aufbewahrungsorte
  nicht  eher  abgeholt  oder  enefernt  werden,  als  unmittelbar  vor  dem  Anfange
des  Betriebes  für  den  folgenden  Tag.

3.)  Aufhebung  des  Verschlusses;
a)zbei  vorhabenden  Gewerbebetriebe.

.  S1.

In  der  Regel  darf  der  angelegte  Verschluß  nur  von  einem  Steuerbeamten  abgenommen
  werden,  welcher  sich  in  dieser  Absicht  vor  dem  Veginn  des  planmäßigen  Berriebs  im
Brennlokal  einfinden  wird.

Der  Brennereiinhaber  ist  gehaleen,

a)  mit  der  Einmaischung,  wenn  solche  auf  die  Vormietagszeir  erklärt  ist,  noch  eine
Stunde,  vom  Zeitpunkte,  zu  welchem  dieses  Geschäfe  nach  dem  Plane  beginnen
sollte,  an  gerechnet,  wenn  aber  solche  für  den  Nachmittcag  declarirt  ist,  bis  ein
Uhr  Nachmirtags,

b)  mit  dem  Blasenabtriebe  hingegen  eine  Stunde  nach  dem  Zeiepunkte,  welcher
für  dieses  Geschäft  im  Betriebsplane  angegeben  ist,

auf  die  Ankunft  des  Steuerbeamten  zu  warten.

Finder  sich  letzterer  innerhalb  dieser  Fristen  nicht  ein,  so  soll  dem  Brennereünhaber
ausnahmsweise  gestattet  seyn,  den  amtlichen  Verschluß  von  densenigen  Gefäßen,  welche
planmäßig  in  Becrieb  gesetzt  werden  sollen,  in  Gegenwart  eines,  ihm  als  Zeuge  dienenden,
  glaubwürdigen  Mannes  selbst  abzunehmen.

b)  bei  beabsichtigter  Benutzung  der  Geräthe  zu  stenerfreien  Zwecken.
.  S2.

Will  der  Brennereiinhaber  Betriebsgeräthe,  namenrlich  die  Blasen,  zu  steuerfreien