Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXII 
Die Bezeichnung der Kummtmaaße (II) erfolgt nach Kubikmeter oder 
nach Hektoliter unter Anwendung dieser Worte oder der Abkürzungen cbm 
beziehungsweise hl. 
§. 31. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen bei Kasten- 
maaßen, Lösch- und Ladegefäßen, Fördergefäßen und Rahmenmaaßen höchstens 
1 Prozent des Raumgehalts betragen. 
Bei Kummtmaaßen dürfen die einzelnen Hauptdimensionen, welche den 
Raumgehalt bestimmen, von den für dieselben vorzuschreibenden Werthen (§. 29 II 
Nr. 2) im Mehr oder im Minder nicht um mehr als 1 Prozent abweichen; doch 
sind Kummtmaaße schon dann als unzulässig zu erachten, wenn diese Abweichungen 
sämmtlich die Fehlergrenze nahezu erreichen und zugleich entweder sämmtlich im 
Sinne des Mehr oder sämmtlich im Sinne des Minder stattfinden. 
§. 32. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht 
bei den Kastenmaaßen, den Lösch- und Ladegefäßen, den Fördergefäßen und 
den Rahmenmaaßen nach den im §. 27 gegebenen entsprechenden Vorschriften, 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Stempelungen auf oder dicht unter dem oberen 
Rande auch bei den hölzernen Maaßen nur an zwei einander gegenüberliegenden 
Stellen zu erfolgen brauchen, ferner bei hölzernen Maaßen mit innerem Eisen- 
beschlag §. 29 I Nr. 3) auch von außen auf einigen der die Verbindung des 
letzteren mit dem äußeren Bandeisenbeschlag herstellenden Nietbolzen, 
bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen je eines Stempels an jeder Kante 
des Kastens und der Aufsatzbretter, sowie dicht an den Leisten, welche die Nuthen 
für die Schützen bilden. 
C. Meßrahmen für Brennhol)z. 
§. 33. 
Zulässige Meßrahmen, Material, Gestalt und Einrichtung. 
1. Zur Ausmessung sowie zur Erleichterung und Sicherung rechtwinkliger 
Aufschichtungen von Brennholz werden lothrecht aufzustellende Meßrahmen zur 
Aichung zugelassen, deren lichte Rahmenflächen ¼, ½, 1 Quadratmeter oder ein 
ganzes Vielfache von 1 Quadratmeter, und deren einzelne Seiten, zwischen End- 
flächen oder Endmarken oder im Lichten der Rahmen gemessen, ein halbes Meter 
oder ein ganzes Vielfache von einem halben Meter betragen. 
2. Die Einrichtung der Meßrahmen darf sowohl derartig sein, daß sie zur 
vollständigen Ausmessung des Raumgehalts der Aufschichtung, als auch derartig, 
daß sie nur zur Ausmessung einer der Begrenzungsflächen der Aufschichtung
	        
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