XXII
Die Bezeichnung der Kummtmaaße (II) erfolgt nach Kubikmeter oder
nach Hektoliter unter Anwendung dieser Worte oder der Abkürzungen cbm
beziehungsweise hl.
§. 31.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen bei Kasten-
maaßen, Lösch- und Ladegefäßen, Fördergefäßen und Rahmenmaaßen höchstens
1 Prozent des Raumgehalts betragen.
Bei Kummtmaaßen dürfen die einzelnen Hauptdimensionen, welche den
Raumgehalt bestimmen, von den für dieselben vorzuschreibenden Werthen (§. 29 II
Nr. 2) im Mehr oder im Minder nicht um mehr als 1 Prozent abweichen; doch
sind Kummtmaaße schon dann als unzulässig zu erachten, wenn diese Abweichungen
sämmtlich die Fehlergrenze nahezu erreichen und zugleich entweder sämmtlich im
Sinne des Mehr oder sämmtlich im Sinne des Minder stattfinden.
§. 32.
Stempelung.
Die Stempelung geschieht
bei den Kastenmaaßen, den Lösch- und Ladegefäßen, den Fördergefäßen und
den Rahmenmaaßen nach den im §. 27 gegebenen entsprechenden Vorschriften,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Stempelungen auf oder dicht unter dem oberen
Rande auch bei den hölzernen Maaßen nur an zwei einander gegenüberliegenden
Stellen zu erfolgen brauchen, ferner bei hölzernen Maaßen mit innerem Eisen-
beschlag §. 29 I Nr. 3) auch von außen auf einigen der die Verbindung des
letzteren mit dem äußeren Bandeisenbeschlag herstellenden Nietbolzen,
bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen je eines Stempels an jeder Kante
des Kastens und der Aufsatzbretter, sowie dicht an den Leisten, welche die Nuthen
für die Schützen bilden.
C. Meßrahmen für Brennhol)z.
§. 33.
Zulässige Meßrahmen, Material, Gestalt und Einrichtung.
1. Zur Ausmessung sowie zur Erleichterung und Sicherung rechtwinkliger
Aufschichtungen von Brennholz werden lothrecht aufzustellende Meßrahmen zur
Aichung zugelassen, deren lichte Rahmenflächen ¼, ½, 1 Quadratmeter oder ein
ganzes Vielfache von 1 Quadratmeter, und deren einzelne Seiten, zwischen End-
flächen oder Endmarken oder im Lichten der Rahmen gemessen, ein halbes Meter
oder ein ganzes Vielfache von einem halben Meter betragen.
2. Die Einrichtung der Meßrahmen darf sowohl derartig sein, daß sie zur
vollständigen Ausmessung des Raumgehalts der Aufschichtung, als auch derartig,
daß sie nur zur Ausmessung einer der Begrenzungsflächen der Aufschichtung