Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXIV 
a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleich- 
armige Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der tragenden Achsen, 
und zwar hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der 
Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt. 
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmige Waagen, bei welchen 
sich der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb tragender Achsen befindet, 
und bei denen daher eine Parallelführung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, 
der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um dem Schwerpunkt der Last eine lothrechte 
Bewegung zu sichern, welche derjenigen der bezüglichen Endachse stets gleich ist. 
III. Laufgewichtswaagen, 
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den 
unter I und II aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last 
durch ein unveränderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und 
ihr Betrag an der Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird. 
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnell- 
waagen, römische Waagen u. s. w.). 
b. Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale, 
sowie Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
Bei den unter II und III aufgeführten Waagengattungen sind auch ge- 
mischte Einrichtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, 
die an einem nicht veränderlichen Hebelarm wirken, und der andere Theil der 
Last durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe §. 59 
Nr. 15). 
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (G. 60) und der unteren 
Grenzwerthe der größten zulässigen Last, sowie hinsichtlich der Gebührenerhebung 
entweder als ungleicharmige Waagen (I.) oder als Laufgewichtswaagen (III) zu 
behandeln, je nachdem derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von 
den Laufgewichtsskalen angegeben werden kann, kleiner oder größer ist, als der 
übrig bleibende Theil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im 
ersteren Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige Balkenwaagen bezie- 
hungsweise Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht und - Skale“, im letzteren 
Falle als „Brücken-“ beziehungsweise „zusammengesetzte Balkenwaagen mit Lauf- 
gewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen. 
Die Aufhängung der Belastungen darf niemals unmittelbar an der be- 
treffenden Pfanne erfolgen, sondern nur mittelst eines Zwischengehänges mit Ringen 
und Haken oder dergleichen so ausgeführt sein, daß einestheils die beim Auf- 
bringen der Belastung unvermeidlichen stärkeren Schwingungen der Gehänge sich 
nur in vermindertem Grade auf die Pfannen übertragen können, anderentheils 
überhaupt veränderte Stellungen der Pfannen thunlichst vermieden werden, wie 
sie sonst durch etwas seitliche Stellungen der Belastungen eintreten können.
	        
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