Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLII 
Bis auf Weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbst- 
thätige Registrirwaagen zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 
37,5 Kilogramm beträgt. 
Die Waagen mit Füllungsregistrirung (siehe Nr. 2) dürfen nur 
für eine größte zulässige Last von 100 Kilogramm bestimmt sein. 
Bei den Waagen mit Gewichtsregistrirung soll das Gewicht der 
einzelnen Füllung stets der auf dem Balken angegebenen größten zu- 
lässigen Last entsprechen. Die Waagen mit Füllungsregistrirung dürfen 
dagegen auch mit Füllungsgewichten arbeiten, welche kleiner als die 
größte zulässige Last, aber nicht kleiner als die Hälfte derselben sind. 
Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche 
lediglich während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung 
vorangehenden, letzten Zuflüsse des Materials je nach der besonderen 
Beschaffenheit des letzteren entstehen können, eine regelmäßige und ge- 
ordnete Ausgleichung beim Beginn der Abwägungen zu ermöglichen, 
soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch welche das Gewicht 
der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit ihrem Sollgewichte 
gehalten werden kann (siehe auch Nr. 9). Diese Regulireinrichtung soll 
als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken an- 
gebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, 
als erforderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu 1/100 der 
größten Last vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die 
verschiedenen Materialien, für welche eine solche Waage zugelassen ist, 
und auch für jede bei diesen Materialien vorkommende besondere Be- 
schaffenheit ausreicht, müssen die Dimensionen der Oeffnungen, von 
welchen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, entsprechend bemessen 
sein. Die Begrenzungswände dieser Oeffnungen sollen derartig beschaffen 
sein, daß Abänderungen der Querschnitte der letzteren weder leicht und 
schnell ausführbar sind, noch in Folge von Abnutzung in einem in 
Betracht der Fehlergrenze erheblichen Grade von selbst eintreten können. 
  
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung sowie zu dem regel- 
mäßigen Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur 
Registrirung dienenden Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, 
welches bei jeder dieser Waagen vorhanden sein soll, derartig vor 
störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen, soweit ihnen das 
Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann, von einer 
derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich ist, 
unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und 
normalen Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen 
und ebenso wieder zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige 
Verrückungen der zu diesen Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch 
die bei der Aufschüttung des Materials vorkommenden Unregelmäßig-
	        
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