Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Waage für Raps, Rüb- und Leinsamen; 
Waage für trockene mineralische Körper in Pulverform; 
b. auf dem Schilde einer Waage von 10 Kilogramm Füllungsgewicht 
darf sich eine der vorstehend unter a aufgeführten Kollektivangaben 
oder eine der folgenden vorfinden: 
Waage für Mais und Hülsenfrüchte; 
Waage für Mehl, Grütze und Gries; 
c. auf dem Schilde einer Waage von 20 oder 25 Kilogramm Füllungs- 
gewicht darf sich eine der vorstehend unter a und b aufgeführten 
Kollektivangaben oder eine der folgenden vorfinden: 
Waage für Weizen, Roggen, Reis, Raps, Rüb- und Leinsamen; 
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, Reis, Mais, Hirse, Buch- 
weizen und Graupen; 
d. auf dem Schilde einer Waage von 50 Kilogramm und mehr 
Füllungsgewicht dürfen entweder sämmtliche im Eingange dieses 
Paragraphen unter b genannten kleinkörnigen Früchte und daraus 
hergestellten körnigen Fabrikate genannt sein, oder es darf sich auf 
ihrem Schilde eine der vorstehend unter a, b und c aufgeführten 
Angaben oder die folgende Angabe vorfinden: 
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, geputztes Malz, Mais, 
Reis, Hülsenfrüchte, Raps, Rüb- und Leinsamen. 
§. 64. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
In Bezug auf die bei gehöriger Einstellung der Regulireinrichtung zu 
erreichende Genauigkeit in den Leistungen der selbstthätigen Registrirwaagen, sowie 
in Bezug auf die Gleichmäßigkeit der einzelnen Füllungen derselben soll bei der 
Aichung mindestens folgenden Anforderungen genügt werden: 
Nachdem unter successiver Einstellung der Regulireinrichtung auf ihre beiden 
äußersten Grenzen die Ermittelung des Gewichtes von je zehn einzelnen regelrecht 
zu Stande gekommenen Füllungen erfolgt, und aus den beiden Gesammtergebnissen 
des Gewichtes dieser Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulir- 
einrichtung bestimmt worden ist, bei welcher für das zu der Prüfung verwendete 
Material die Uebereinstimmung zwischen dem wirklichen Gewichte der Füllungen 
und ihrem registrirten Sollgewichte erreicht sein müßte, darf das alsdann bei dieser 
letzteren Stellung der Regulireinrichtung ermittelte Gesammtgewicht von wiederum 
zehn einzelnen regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen von dem registrirten 
Sollgewichte im Mehr oder im Minder nicht um mehr als ein Gramm für jedes 
Kilogramm des letzteren abweichen. 
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Ge- 
wichtes einzelner Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der
	        
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