Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LIV 
solche Veränderungen, durch welche die Angaben des Gasmessers 
über den doppelten Betrag der Fehlergrenze hinaus (§. 77) verfälscht 
werden würden, nicht erfahren kann, ohne daß die Gefahr einer Ab- 
sperrung des Gases eintritt, oder es sollen unter entsprechenden Auf- 
stellungsverhältnissen die bezüglichen Veränderungen des Flüssigkeits- 
standes in der Trommel gegen den bei der Aichung eingehaltenen 
normalen Stand an einem äußeren, mit den messenden Räumen in 
sicherer Kommunikation stehenden Flüssigkeitsstandrohr leicht und sicher 
erkennbar sein. 
Absperrvorrichtungen der vorerwähnten Art sollen unbedingt bei 
allen Gasmessern für weniger als 100 Flammen (§. 76 Nr. 4b) vor- 
handen sein. Bei größeren Gasmessern, bei welchen Absperrvorrichtungen 
fehlen dürfen, ist der normale Flüssigkeitsstand durch eine Marke 
(Zeiger, Visir oder dergl.) in deutlicher Weise zu kennzeichnen (siehe §.78 ). 
4. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Theile 
sollen derartig eingerichtet und angebracht sein, daß es nicht möglich 
ist, Abänderungen derselben leicht und schnell auszuführen oder zu 
beseitigen, ohne die Stempelung (§. 78) zu verletzen. 
5. Das Zählwerk soll so angebracht sein, daß es ohne Verletzung der die 
Verbindung desselben mit dem Gasmesser sichernden Stempelung nicht 
zugänglich ist. 
Nur bei denjenigen Gasmessern für 100 oder mehr Flammen 
(§. 76 Nr. 4b), welche in gußeisernen Gehäusen eingeschlossen sind 
(Stationsgasmesser), soll es zulässig sein, das Zählwerk abnehmbar 
anzubringen, falls dasselbe so eingerichtet ist, daß wenigstens das Räder- 
werk ohne Verletzung einer in geeigneter Weise auszuführenden Stem- 
pelung (§. 78) einer Abänderung nicht zugänglich ist. 
Zuzulassen sind auch ferner: 
B. Trockene Gasmesser, 
d. h. solche, bei denen die Messung des Gases durch ein System von Kammern 
ohne Begrenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt, 
wenn dieselben den folgenden näheren Bestimmungen entsprechen: 
1. 
2. 
Die messenden Kammern und die Ventile sollen von einem gasdichten 
Gehäuse umschlossen sein. 
Die messenden Kammern sollen gasdichte Scheidewände haben und der- 
artig eingerichtet sein, daß nach Erfahrungen oder Versuchen, welche in 
Betreff der Leistungen von Gasmessern von entsprechender Einrichtung 
und von derselben Verfertigungsstelle vorliegen, solche Veränderungen 
der messenden Räume, durch welche die Angaben des Gasmessers über
	        
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