Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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das Doppelte der Fehlergrenze hinaus (§. 77) verfälscht werden würden, 
bei der Anwendung nicht eintreten und auch nicht durch willkürliche 
Eingriffe ohne Verletzung der Stempelung des Gasmessers hervor- 
gerufen werden können. 
3. Hinsichtlich des Zählwerks gilt dasselbe wie unter A Nr. 5. 
§. 76. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser soll untrennbar von demselben angegeben sein: 
1. der Name und Wohnort des Verfertigers, 
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung, 
3. der Inhalt des messenden Raumes nach Liter in der Form: 
J  =  ... l, 
4. der größte stündliche Gasverbrauch, und zwar: 
a. nach dem Gasvolumen, welches der Gasmesser in einer Stunde 
durchlassen soll, in der Form: 
V = .. . cbm, 
b. nach der Anzahl der sogenannten Flammen, welche der Gasmesser 
zu speisen bestimmt ist. 
Beide Angaben sollen ein solches Verhältniß zu einander 
einhalten, daß auf eine Flamme mindestens ein stündlicher Ver- 
brauch von 142 Litern gerechnet ist, 
5. eine Kennzeichnung des Konstruktionssystems, welchem der Gasmesser 
angehört. 
Das Zählwerk soll die Angabe enthalten, daß es nach metrischem Maaß 
registrirt, außerdem soll der Betrag der Intervalle jeder Zählscheibe, auch der die 
kleinsten Einheiten enthaltenden (Literscheibe, Literzifferblatt), entweder deutlich 
erkennbar oder ausdrücklich angegeben sein. 
Die Bezifferungen auf den Zählscheiben sollen nur nach Kubikmeter oder 
Liter beziehungsweise ihren Zehnfachen, Hundertfachen u. s. w. fortschreiten. 
Bei Stationsmessern (§. 75 A Nr. 5) sollen auch auf dem Zählwerke der 
Name und Wohnort des Verfertigers und die laufende Fabriknummer des Gas- 
messers nebst der Jahreszahl der Anfertigung angegeben sein. 
Auf jedem Gasmesser, welcher wieder zur Aichung gelangt, nachdem er 
einer mit Oeffnung des Gehäuses und demgemäß mit Beseitigung der Stempelung 
verbundenen Reparatur unterzogen worden ist, sollen außer den Angaben unter 
Nr. 1 bis 5 auch der Name und Wohnort desjenigen Fabrikanten, welcher die 
Reparatur ausgeführt hat, und die Jahreszahl der Reparatur angegeben sein.
	        
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