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das Doppelte der Fehlergrenze hinaus (§. 77) verfälscht werden würden,
bei der Anwendung nicht eintreten und auch nicht durch willkürliche
Eingriffe ohne Verletzung der Stempelung des Gasmessers hervor-
gerufen werden können.
3. Hinsichtlich des Zählwerks gilt dasselbe wie unter A Nr. 5.
§. 76.
Bezeichnung.
Auf jedem Gasmesser soll untrennbar von demselben angegeben sein:
1. der Name und Wohnort des Verfertigers,
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung,
3. der Inhalt des messenden Raumes nach Liter in der Form:
J = ... l,
4. der größte stündliche Gasverbrauch, und zwar:
a. nach dem Gasvolumen, welches der Gasmesser in einer Stunde
durchlassen soll, in der Form:
V = .. . cbm,
b. nach der Anzahl der sogenannten Flammen, welche der Gasmesser
zu speisen bestimmt ist.
Beide Angaben sollen ein solches Verhältniß zu einander
einhalten, daß auf eine Flamme mindestens ein stündlicher Ver-
brauch von 142 Litern gerechnet ist,
5. eine Kennzeichnung des Konstruktionssystems, welchem der Gasmesser
angehört.
Das Zählwerk soll die Angabe enthalten, daß es nach metrischem Maaß
registrirt, außerdem soll der Betrag der Intervalle jeder Zählscheibe, auch der die
kleinsten Einheiten enthaltenden (Literscheibe, Literzifferblatt), entweder deutlich
erkennbar oder ausdrücklich angegeben sein.
Die Bezifferungen auf den Zählscheiben sollen nur nach Kubikmeter oder
Liter beziehungsweise ihren Zehnfachen, Hundertfachen u. s. w. fortschreiten.
Bei Stationsmessern (§. 75 A Nr. 5) sollen auch auf dem Zählwerke der
Name und Wohnort des Verfertigers und die laufende Fabriknummer des Gas-
messers nebst der Jahreszahl der Anfertigung angegeben sein.
Auf jedem Gasmesser, welcher wieder zur Aichung gelangt, nachdem er
einer mit Oeffnung des Gehäuses und demgemäß mit Beseitigung der Stempelung
verbundenen Reparatur unterzogen worden ist, sollen außer den Angaben unter
Nr. 1 bis 5 auch der Name und Wohnort desjenigen Fabrikanten, welcher die
Reparatur ausgeführt hat, und die Jahreszahl der Reparatur angegeben sein.