Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XI 
Für die Herstellung gleichen Gewichtes der etwa mit zur Aichung gebrachten 
Schalen sind 
bei Waagen, deren größte Last 20 kg oder weniger beträgt, 15 Pfennig, 
20 übersteigt, 30 
außer den etwaigen sonstigen Gebühren für die Berichtigung der Waage in Ansatz 
zu bringen. 
I b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen. 
Wie unter I a, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und Be- 
richtigungsgebühren. 
Nur für die Herstellung gleichen Gewichtes leicht und schnell umsetzbarer 
Schalen bei Tafelwaagen, welche zur wiederholten Aichung gelangen, sind die 
entsprechenden Beträge wie vorstehend unter I a anzusetzen. 
II a. Ungleicharmige Balkenwaagen. 
(Dezimal- und Centesimalwaagen.) 
— — — — 
  
  
A B     C 
für die für die Be- für Prüfung 
Aichung. richtigung. ohne 
 
 
  
  
  
  
  
Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 20 kg bis zu 50 kg —— 80 — 40 50 
" mehr als 50 200 .. 1—— 50-—-80 
" -- 200-- 500- 1    50———60 1 10 
" " 500 750 2 —— 70v0 1 40 
" 750 1 000 .. 2 50 80 1 70 
" " 1 000 1 500 3 — 1 — 2 — 
" "1 500" "2 000" . ... 3 50 1 20 2 30 
für jede volle oder angefangene Stufe von 
1 000 kg mehr ein Mehransatz von 1— 40 60 
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.) 
Sind Laufgewichte und Skalen als Hülfseinrichtung vorhanden, so ist für 
jede dieser Skalen ein Zuschlag von 
75 Pfennig für Prüfung und Stempelung oder von 
50 " ohne Stempelung 
in Ansatz zu bringen. 
II b. Brückenwaagen. 
(Dezimal- und Centesimalwaagen.) 
Wie unter II a, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und 
Berichtigungsgebühren. 
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.) 
b*
	        
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