XI
Für die Herstellung gleichen Gewichtes der etwa mit zur Aichung gebrachten
Schalen sind
bei Waagen, deren größte Last 20 kg oder weniger beträgt, 15 Pfennig,
20 übersteigt, 30
außer den etwaigen sonstigen Gebühren für die Berichtigung der Waage in Ansatz
zu bringen.
I b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen.
Wie unter I a, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und Be-
richtigungsgebühren.
Nur für die Herstellung gleichen Gewichtes leicht und schnell umsetzbarer
Schalen bei Tafelwaagen, welche zur wiederholten Aichung gelangen, sind die
entsprechenden Beträge wie vorstehend unter I a anzusetzen.
II a. Ungleicharmige Balkenwaagen.
(Dezimal- und Centesimalwaagen.)
— — — —
A B C
für die für die Be- für Prüfung
Aichung. richtigung. ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Waagen für eine größte zulässige Last
von 20 kg bis zu 50 kg —— 80 — 40 50
" mehr als 50 200 .. 1—— 50-—-80
" -- 200-- 500- 1 50———60 1 10
" " 500 750 2 —— 70v0 1 40
" 750 1 000 .. 2 50 80 1 70
" " 1 000 1 500 3 — 1 — 2 —
" "1 500" "2 000" . ... 3 50 1 20 2 30
für jede volle oder angefangene Stufe von
1 000 kg mehr ein Mehransatz von 1— 40 60
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.)
Sind Laufgewichte und Skalen als Hülfseinrichtung vorhanden, so ist für
jede dieser Skalen ein Zuschlag von
75 Pfennig für Prüfung und Stempelung oder von
50 " ohne Stempelung
in Ansatz zu bringen.
II b. Brückenwaagen.
(Dezimal- und Centesimalwaagen.)
Wie unter II a, jedoch mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und
Berichtigungsgebühren.
(Siehe außerdem die Zusatzbestimmungen am Schlusse dieses Abschnittes.)
b*