XVIII
Die Gebühren für die Prüfung derjenigen größeren Aichkolben zu 10, 20,
50, 100 Liter, welche als Hülfsmittel bei der Prüfung von Kubizir-Apparaten
für Gasmesser und für Fässer dienen, sollen das Doppelte derjenigen Sätze be-
tragen, welche für die entsprechenden Maaßgrößen im Abschnitt IV der Tare in
Spalte A aufgeführt sind.
4. Für die Prüfung von Waagen, welche die für Aichamtswaagen vor-
geschriebene Genauigkeit einhalten sollen, sowie für Kontrolgasmesser gilt das Vier-
fache der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art vorgeschriebenen Gebührensätze.
5. Bei Kubizir-Apparaten für Gasmesser und für Fässer sind die nachfol-
genden Gebühren zu erheben:
A B C
für für
Prüfung; für Prüfung
und Be- Neben- ohne Be-
glaubi- arbeiten glaubi-
gung. gung.
Mark. Mark. Mark.
für einen Apparat. bis zu 100 l Raumgehalt 6 3 4
-- -über 100 l --400 12 6 9
- - -400---600 - 16 8 12
- - 600 800 - 20 10 15
. - -800--1000- - 24 12 18
und für jedes volle oder angefangene Hundert Liter
Raumgehalt mehr ein Mehransatz von .. 2 1 1
In Betreff der Ermäßigung der Gebühren für Nebenarbeiten gelten bezie-
hungsweise die unter III Seite VI und VII hinsichtlich der Gebühren in Spalte B
getroffenen Bestimmungen.
Erweisen sich Kubizir-Apparate während der Ausführung der Prüfung als
undicht oder als nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer
Gebühr, welche sich auf den vollen Betrag der zugehörigen Sätze der Spalte B
und die Hälfte der zugehörigen Sätze der Spalte C zusammengenommen beläuft,
zurückzugeben.
Wegen der Gebührenerhebung bei Prüfungen außerhalb der Amssstelle siehe
die allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5.
6. Für die Prüfung und Beglaubigung einer der in den Zusatzbestim-
mungen zum Abschnitt VI erwähnten Gewichtsgeräthschaften oder Hebelsysteme ist
das Anderthalbfache derjenigen unverkürzten Gebühren (Spalte A) zu erheben,
welche nach der Taxe für die Aichung der bei dieser Prüfung benutzten Waage
anzusetzen wären.
7. Für die vollständige Konstruktionsprüfung aller Theile eines Gasmessers
mit Oeffnung des Gehäuses ist der dreifache Betrag der seiner Leistung ent-