Full text : Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

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g.  2.
Grundgehalt.

Das  Grundgehalt  darf  für  Lehrerstellen  nicht  weniger  als  900  Mark,  für
Lehrerinnenstellen  nicht  weniger  als  700  Mark  jährlich  betragen.

Rektoren,  sowie  solche  erste  Lehrer  an  Volksschulen  mit  drei  oder  mehr
Lehrkräften,  denen  Leitungsbefugnisse  übertragen  sind  (Hauptlehrer),  erhalten  nach
Maßgabe  der  örtlichen  und  amtlichen  Verhältnisse  ein  höheres  Grundgehalt,  als
die  anderen  an  derselben  Schule  angestellten  Lehrer.

K.  3.
Besolbung  der  jüngeren  Lehrer  und  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen.

Die  Besoldung  der  einstweilig  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen,  sowie
derjenigen  Lehrer,  welche  noch  nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienste
gestanden  haben,  beträgt  ein  Fünftel  weniger  als  das  Grundgehalt  der  betreffenden
  Schulstelle.  Jedoch  darf  die  Besoldung  der  Lehrerinnen  nicht  weniger  als
700  Mark  jährlich  betragen.

Der  Minderbetrag  kann  durch  Beschluß  des  Schulverbandes  auf  einen
geringeren  Bruchtheil  beschränkt  werden.

KS.  4.
Verbindung  eines  Schul-  und  Kirchenamtes.

Bei  dauernder  Verbindung  eines  Schul=  und  Kirchenamtes  soll  das  Grundgehalt
  der  Stelle  entsprechend  der  mit  dem  kirchlichen  Amte  verbundenen  Mühwaltung
  ein  höheres  sein,  als  in  den  S#.  1  und  2  bestimmt  ist.

#  dieses  Grundgehalt  sind  auch  die  Einkünfte  aus  dem  zur  Dotation  des

vereinigten  Amtes  bestimmten  Schul-,  Kirchen=  und  Stiftungsvermögen  einschließlich
  der  Zuschüsse  aus  Kirchenkassen  und  von  Kirchengemeinden,  sowie  der
sonstigen  Einnahmen  aus  dem  Kirchendienst  einzurechnen.  Dabei  findet  die
Vorschrift  des  Artikel  I  §.  4  Absatz  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  vom  6.  Juli  1885
(Gesetz  Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.
-  Der  Mehrbetrag  (Absatz  1)  darf  die  Gesammtsumme  dieser  Einkünfte  und
Einnahmen  (Absatz  2)  üglich  des  Nutzungswerthes  des  den  kirchlichen  Interessenten
  gehörigen  Antheils  an  dem  Schul=  und  Küsterhaus  oder  Küstergehöft
nicht  übersteigen.  Die  Feststellung  des  Mehrbetrages  hat  nach  Benehmen  mit
der  kirchlichen  Behörde  zu  geschehen.

Im  Falle  der  Trennung  des  kirchlichen  Amtes  von  dem  Schulamte  hat
der  Lehrer,  welcher  zum  Bezuge  des  mit  dem  vereinigt  gewesenen  Amte  ver.
bundenen  Diensteinkommens  berechtigt  gewesen  ist,  Anspruch  auf  die  fernere
Gewährung  eines  Diensteinkommens  in  gleichem  Betrage,  sofern  nicht  seine  Anstellung
  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  erfolgt  ist,  daß  und  bis  zu  welchem