Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  951

(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen

dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.
§  61.

(1)  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen
Geschäfte  nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch
sowie  alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktivbehörde
  einzureichen  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei
Einsichtnahme  der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu
richten,  daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte
versteuerten  Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  16  vorgesehenen
Spalten  enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
  Nummer  einzutragen.

(s)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der
mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquitationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  anliegenden
  Muster  15  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalender-  uster
monat  bis  zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  4655
Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn
die  Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  16  %
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrir  6
verkehre  mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre
zwischen  inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,
sind  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu
erstattenden  Stempelbeträge  (Spalte  13,  13  a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als  sie
durch  fünf  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die
den  Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,
an  welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Soweit
  bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist
der  beanspruchte  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht
unversteuert  gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.