Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 129 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№  13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß- Lothringen auf Gewährung von Pension 
und Wartegeld. S. 129. — Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung. 
S. 130. 
  
. 
  
(Nr. 1659.) Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Ge- 
währung von Pension und Wartegeld. Vom 28. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Dem Statthalter in Elsaß-Lothringen steht im Falle der Abberufung ein 
Anspruch auf Wartegeld oder Pension nach den für den Reichskanzler geltenden 
gesetzlichen Vorschriften und Etatsbestimmungen zu. 
Die Zahlung des Wartegeldes oder der Pension erfolgt aus der Landeskasse 
von Elsaß-Lothringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1886. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1886.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.