Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Betriebs- 
unternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark 
nicht übersteigt. 
Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst 
zu Grunde zu legen. 
§. 3. 
Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich derselbe nicht 
aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das Dreihundert- 
fache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt 
oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist 
nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebsunternehmer 
hat das Statut (§. 22) Bestimmung zu treffen. 
§. 4. 
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem 
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines 
Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vor- 
gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
§. 5. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte den 
Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
§. 6. 
Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten 
Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen, 
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Ein- 
tritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge- 
währenden Rente. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsund- 
sechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes, 
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Reichs-, Staats- und 
Kommunalbeamte. 
Gegenstand der Ver- 
sicherung und Umfang 
der Entschädigung.
	        
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