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§. 11.
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen
Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von Betriebs-
unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses
Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in
Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe der §§. 6 bis 8
dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage
der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände
über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
§. 12.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung
des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent-
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor-
läufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20,
21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 10
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von
der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-Kranken-
versicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren
findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe-
ordnung statt.
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg
mittelst Erhebung der Klage stattfinde.
§. 13.
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften
vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke zu bilden
und umfassen alle im §. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen
Bezirke befindet, für welchen die Genossenschaft errichtet ist.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind,
werden durch den Reichsanzeiger veröffentlicht.
Verhältniß
zu Krankenkassen,
Armenverbänden etc.
Träger der Versicherung
(Berufsgenossen-
schaften).